Zusammenfassung

Das bisherige Lastschriftverfahren hat sich in Deutschland bewährt. Diesen oder einen vergleichbaren Zahlungsweg gab es bis jetzt nur in wenigen europäischen Staaten, schon gar nicht gab es ihn grenzüberschreitend. Unter SEPA gibt es, wie bisher bereits in Deutschland, zwei Lastschriftverfahren mit unterschiedlichen Ausprägungen. Oberflächlich betrachtet, unterscheiden sich die bisherigen Lastschriften von den neuen SEPA-Mandaten nicht. Doch wer genauer hinsieht, erkennt grundlegende Veränderungen.

Die Änderungen beginnen bei den rechtlichen Grundlagen, gehen über Formate und Fristen bis zu den Rechten des Schuldners. Die Neuigkeiten sind so gravierend und haben einen so gewichtigen Einfluss auf die Abläufe in der Buchhaltung, dass sie für eine rechtliche sichere Umstellung detailliert bekannt sein müssen.

Unter SEPA gibt es zwei Mandats-Typen: das SEPA-Basismandat als Grundmodell und das SEPA-Firmenmandat (oder SEPA-B2B-Mandat) als verschärfte Version.

1 Die bekannten Lastschriftverfahren

Bisher existierten zwei unterschiedliche Lastschriftverfahren in Deutschland: das Bankeinzugsverfahren und das Abbuchungsverfahren. Der Bankeinzug entspricht in etwa dem SEPA-Basismandat, das Abbuchungsverfahren ist die strengere Version und kann mit dem SEPA-Firmenmandat verglichen werden.

Das Bankeinzugsverfahren

Das Bankeinzugsverfahren hat in den letzten Jahren in Deutschland stark an Bedeutung gewonnen. Es ist sowohl bei dem Zahlungsempfänger als auch beim Zahlungspflichtigen sehr beliebt. Das hat mehrere Gründe:

  • Der Empfänger der Zahlung hat die volle Kontrolle über den Zahlungsvorgang. Er gibt den Anstoß dazu und kann somit selbst dafür sorgen, dass der Betrag pünktlich zur Fälligkeit seinem Konto gutgeschrieben wird.
  • Der Schuldner der Zahlung muss nichts veranlassen, damit seine Zahlungsverpflichtung erfüllt wird. Damit vergisst er keine fälligen Rechnungen, er spart den Aufwand einer Überweisung und eventuellen Ärger, wenn er das Fälligkeitsdatum überzieht.
  • Der Schuldner kann Beträge, die seinem Konto per Bankeinzug belastet wurden, ohne Angabe von Gründen zurückbuchen lassen. Dazu ist eine regelmäßige Kontrolle des Kontos notwendig, damit unerklärliche Abbuchungen auch bemerkt werden. Diese Kontrolle wiederum ist in den letzten Jahren durch die Verbreitung von Onlinebanking mit jederzeit aktuellen Kontoauskünften wesentlich einfacher geworden.
  • Das Bankeinzugsverfahren eignet sich auch besonders für den Internet- und den Versandhandel. Die notwendige Ermächtigung kann digital oder auch telefonisch erteilt werden, die Ausführung durch die Bank erfolgt sofort, sodass der Geldeingang bereits vor dem Warenausgang möglich ist. Das gibt dem Verkäufer im Internet eine gewisse Sicherheit.

Das Abbuchungsverfahren

Das Abbuchungsverfahren unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt vom Bankeinzugsverfahren: Der Zahlungspflichtige kann nicht nach der Abbuchung des Lastschriftbetrags eine Rückbuchung verlangen.

Das Vertrauen in den Zahlungsempfänger muss daher sehr groß sein. Angewendet wurde dieses Lastschriftverfahren meist für Beziehungen zwischen Unternehmen. Damit die Abbuchung auch rechtlich sicher war, musste der Zahlungspflichtige seine Bank anweisen, die Lastschriften nach dem Abbuchungsverfahren auch einzulösen.

1.1 Die bisherige Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechtsgrundlage für die SEPA-Mandate ist eine völlig andere als diejenige für die bisherigen Lastschriftverfahren. In diesen Unterschieden sind auch die notwendigen Umstellungsaufgaben begründet. Doch zunächst zur jetzigen Rechtsgrundlage:

Beiden bisherigen Ermächtigungen ist gemeinsam, dass sie ohne Angaben von Gründen mit sofortiger Wirkung widerrufen werden können. Eine Nutzung durch den Zahlungsempfänger ist danach nicht mehr möglich. Es empfiehlt sich, den Widerruf einer Abbuchungsermächtigung nicht nur gegenüber dem Zahlungsempfänger auszusprechen, sondern auch der eigenen Bank mitzuteilen.

Das Bankeinzugsverfahren

Im bisher genutzten Bankeinzugsverfahren muss der Kontoinhaber dem Zahlungsempfänger eine Ermächtigung erteilen. Das erlaubt es dem Geldempfänger, eine Lastschrift zu veranlassen. Diese Ermächtigung ist als Bankeinzugsermächtigung formlos gültig, sie kann daher auch telefonisch oder digital im Internet abgegeben werden. Die Ermächtigung selbst umfasst lediglich die Ausführung der Lastschrift, nicht den Termin oder den Betrag. Rechtlich ist die Lage bisher so, dass jeder Bankeinzug vom Zahlungspflichtigen nachträglich genehmigt werden muss.

Obwohl kaum jemand von dieser nachträglichen Genehmigung weiß, erteilt sie jeder laufend: Wer in der vorgesehen Frist von 6 Wochen nach Rechnungsabschluss keinen Rückruf des belasteten Betrags verlangt, hat rechtlich die Genehmigung erteilt. Mit dieser juristischen Definition für die Genehmigung wird erreicht, dass die Bank keinerlei Verantwortung für die inhaltlich korrekte Ausführung eines Bankeinzuges übernehmen muss. Eingelöst wird der Bankeinzug nur, wenn das Konto ausreichende Deckung aufweist.

Ohne jede inhaltliche Prüfung der eingereichten Bankeinzüge kann die Bank selbstverständlich auch k...

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