Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger das Mandat, einen fälligen Betrag oder fällige Beträge von dem angegebenen Konto einzuziehen. Der Schuldner stimmt damit der Lastschrift zu, eine spätere Genehmigung (z. B. durch Verzicht auf den Rückruf des Geldes wie beim Bankeinzugsverfahren) ist nicht mehr notwendig.

Das Konto des Zahlungspflichtigen

Gleichzeitig kann jeder Kontoinhaber seine Bank anweisen, sein Konto gegenüber SEPA-Lastschriften grundsätzlich zu begrenzen:

  • Das Konto kann so eingestellt werden, dass nur bestimmte Zahlungsempfänger als Einreicher von SEPA-Basislastschriften akzeptiert werden. Alle anderen Einreicher/Zahlungsempfänger werden abgewiesen.
  • Für SEPA-Firmenlastschriften ist eine Beschränkung auf bestimmte Zahlungsempfänger bereits durch die Anweisung an die Bank zur Einlösung bestimmter Firmenlastschriften gegeben.
  • Das Konto kann betragsmäßig so gesperrt werden, dass nur SEPA-Lastschriften mit einem Wert unterhalb der vereinbarten Betragsgrenze eingelöst werden.

Die Sicherheit für den Kontoinhaber wird dadurch spürbar erhöht. Einige Banken in Ländern ohne große Erfahrung mit vergleichbaren Verfahren, z. B. in der Schweiz, haben die Konten ihrer Kunden grundsätzlich gegen SEPA-Lastschriften gesperrt. Lastschriften werden erst ausgeführt, wenn der Kunde das Konto ausdrücklich gegenüber seiner Bank freigibt.

Die Aufgabe der Banken beim SEPA-Basismandat

Die Bank des Zahlungsempfängers, also des Einreichers der Lastschrift, prüft die übergebenen Datensätze auf Vollständigkeit und Zulässigkeit. Erst dann wird der Auftrag zur Lastschrift an die Bank des Zahlungspflichtigen weitergeleitet. Gleichzeitig wird am Fälligkeitstag der eingezogene Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben.

Die Bank des Zahlungspflichtigen prüft, ob für das Konto Beschränkungen für die Einlösung von Lastschriften existieren. Falls nicht, oder wenn die Beschränkungen für die aktuelle Lastschrift nicht gelten, prüft sie, ob das Konto eine ausreichende Deckung aufweist. Ist das der Fall, wird das Konto zum Fälligkeitstag mit dem Lastschriftbetrag belastet.

Wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist oder wenn aus anderen Gründen die Lastschrift nicht ausgeführt werden kann, informiert die Bank des Zahlungspflichtigen die Bank des Zahlungsempfängers spätestens zwei Tage nach der Fälligkeit. Die Gutschrift auf dem Empfängerkonto wird dann zurückgenommen.

Die Aufgabe der Banken beim SEPA-Firmenmandat

Bei einer SEPA-Firmenlastschrift führt die Bank des Zahlungsempfängers nur eine formale Prüfung der Datensätze durch und reicht die Lastschrift über die Clearingstelle an die zahlende Bank. Diese muss die Firmenlastschrift mit den ihr vorliegenden Ermächtigungen des Zahlungspflichtigen abgleichen. Nur, wenn exakt das Mandat der vorliegenden Lastschrift mit Gläubigeridentifikationsnummer und Mandatsreferenz der Bank auch vorliegt, wird die Lastschrift ausgeführt.

Hat der Zahlungspflichtige der Ausführung der Firmenlastschrift bis einem Tag vor der Fälligkeit widersprochen, dann wird die Bank die Kontobelastung nicht durchführen. Ebenso erfolgt keine Ausführung, wenn das Konto nicht die notwendige Deckung aufweist. In beiden Fällen ist die Bank des Zahlungspflichtigen innerhalb von zwei Tagen nach Fälligkeit zu unterrichten. Diese wird dann eine bereits durchgeführte Gutschrift stornieren.

Die Internationalität des SEPA-Mandates

Der Grund, weshalb das SEPA-Mandat geschaffen wurde, liegt darin, eine einheitliche Lastschrift für den gesamten Geltungsbereich von SEPA zu haben. Das ist gelungen. Es gibt keinen Unterschied zwischen einem SEPA-Mandat in Deutschland oder in einem anderen der 31 SEPA-Teilnehmerländer. Nun kann der Zahlungsverkehr über Lastschriften auch grenzüberschreitend stattfinden, ohne dass zusätzliche länderspezifische Angaben oder Abläufe zu beachten sind.

In jedem Land innerhalb des SEPA-Raums gelten die gleichen rechtlichen Vorschriften zum Mandat. In welchem Land die Empfängerbank oder die zahlende Bank ihren Sitz hat, ist vollkommen unwichtig. Alle Fristen, Rechte und Pflichten sind identisch. Nur die Kosten können sich unterscheiden.

Dabei hängt die Höhe der Kosten allein von der Vereinbarung zwischen Kontoinhaber und Bank ab. Eine Unterscheidung zwischen Inlandsmandat, Auslandsmandat oder grenzüberschreitendem Mandat darf nicht gemacht werden.

Während in Deutschland fast alle Banken bereit sind, SEPA-Lastschriften anzunehmen und zu bedienen, gibt es im Ausland noch erhebliche Lücken in den jeweiligen Bankensystemen. Vor der Nutzung eines Mandates, das eine ausländische Bank als Zahlstelle angibt, sollte geprüft werden, ob die Bank überhaupt dazu bereit ist. Dazu gibt es im Internet Listen aller SEPA-fähigen Banken und deren Bereitschaft zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Diese Listen werden vom European Payments Council geführt und sind unter folgender Internetadresse einsehbar:

http://epc.cbnet.info/

Sie finden auf der Webseite folgende drei Listen:

  1. Banken, die am SEPA-Credit-Transfer (die ...

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