Eigenleistungen werden sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht mit den Herstellungskosten bewertet.[1]

Zu den Herstellungskosten gehören die Material- und Fertigungseinzelkosten. Einzelkosten sind Aufwendungen, die sich exakt nach Menge und Zeit berechnen lassen.

Die Materialkosten enthalten alle Aufwendungen für Rohstoffe und die von Dritten bezogenen Erzeugnisse. Neben den reinen Materialkosten sind auch die Nebenkosten für Transport und Versicherung hier mit einzubeziehen. Skonti, Rabatte, Boni oder Nachlässe mindern die Materialkosten. Zu den Einzelkosten gehören ebenfalls

  • die (variablen) Fertigungslöhne. Dies betrifft nicht nur die vereinbarten Gehälter und Löhne, sondern auch die Sonderzulagen, Leistungs- und Abschlussprämien, gesetzliche Sozialversicherung. Ebenso gehören die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Mutterschaftsbezüge, Urlaubslohn sowie die Zuschläge für Überstunden und Nacht-, Sonntags- und Feiertagslöhne,
  • Sonderkosten wie Lizenzgebühren, Entwürfe, Modelle, Schablonen, Schnitte, Sonderwerkzeuge und Lizenzgebühren und
  • der durch die Herstellung veranlasste Werteverzehr des Anlagevermögens (= lineare AfA); anzusetzen sind neben den planmäßigen auch die außerplanmäßigen Absetzungen, Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, nicht aber die steuerlichen Teilwertabschreibungen.

Zu den Herstellungskosten gehören auch zwingend die notwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten wie

  • (fixe) Fertigungslöhne und
  • das abrechnende Lohnbüro,
  • die Lagerhaltung mitsamt der Prüfung und Kontrolle der Materialien bis hin zu den fertigen Produkten,
  • Betriebsleitung,
  • Raumkosten und
  • Sachversicherungen sowie
  • Maßnahmen zur Unfallverhütung.

Für folgende Kosten gilt im Handelsrecht ein Aktivierungswahlrecht[2] und im Steuerrecht ein Aktivierungswahlrecht:[3]

  • Angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung (z. B. Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichten-, Ausbildungs-, Rechnungswesen);[4]
  • angemessener Aufwand für soziale Einrichtungen (Aufwendungen für Kantine einschließlich der Essenszuschüsse sowie für Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer);[5]
  • angemessener Aufwand für freiwillige soziale Leistungen (Jubiläumsgeschenke, Wohnungs- und andere freiwillige Beihilfen, Weihnachtszuwendungen oder Aufwendungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens);[6]
  • angemessener Aufwand für betriebliche Altersversorgung (Beiträge an Direktversicherungen und Pensionsfonds, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Zuführungen zu Pensionsrückstellungen).[7]

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