Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Handelsbilanz aufgenommen werden.[1]

Nicht aufgenommen werden dürfen jedoch

  • selbst geschaffene Marken,
  • Drucktitel,
  • Verlagsrechte,
  • Kundenlisten oder
  • vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[2]

In der Steuerbilanz sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden.[3] Anderenfalls sind sämtliche mit diesen Gegenständen verbundenen Aufwendungen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Für diese kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.[4]

 
Hinweis

Software als immaterielles Wirtschaftsgut

Die Finanzverwaltung hat zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software) Stellung genommen.[5]

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt laut BFH grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.[6]

Nach § 5 Abs. 2 EStG liegen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben für die Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsguts und keine aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten für ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut vor, wenn der Steuerpflichtige die Entwicklung eines Wirtschaftsguts von einem Dritten vornehmen lässt, er aber weiterhin das Herstellungsgeschehen beherrscht und das wirtschaftliche Risiko trägt.[7]

Der BFH hat entschieden, dass die "Sendelizenz" nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut ist.[8]

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