Der Gesetzgeber hat das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) am 23.7.2004 verabschiedet, um Schwarzarbeit effektiv einzudämmen. Dieses Gesetz wird von den Gerichten strikt angewendet. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2014 entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen hat, für seine Werkleistung keine Bezahlung verlangen kann.[1] Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit nichtig, so bestehen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.[2] Selbst wenn vereinbart wird, dass auch nur ein Teil der Werkleistung ohne Rechnung erstellt werden soll, so ist der Werkvertrag insgesamt nichtig. Sie verstoßen insofern gegen das SchwarzArbG, als dass für einen Teil der Barzahlung keine Rechnung erstellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll.[3]

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