Zum 31.12.2016 ist die Übergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften[1] ausgelaufen. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 sieht eine Einzelaufzeichnungspflicht vor, die am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft trat. Elektronische Kassen müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen[2]

Auch ist seit 1.1.2018 die Möglichkeit einer Kassennachschau gegeben.[3].

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