Fällt Ihr Wareneinsatz zu hoch aus, weil Sie Waren ohne Rechnung verkaufen und das Geld privat vereinnahmen, wird der Prüfer eine Nachkalkulation durchführen. Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung sind weitere Instrumente, die der Prüfer einsetzen wird, wenn Ihr Rohgewinn deutlich unter dem Branchendurchschnitt liegt. Ist Ihre Buchführung nicht in allen Punkten ordnungsgemäß, können Sie sich gegenüber einer Zuschätzung durch den Betriebsprüfer kaum zur Wehr setzen.

Wer Waren, die er "schwarz" verkauft, auch nicht als Wareneinkauf verbucht, weist einen üblichen Rohgewinn aus. So weiß ein Gastwirt genau, wie hoch seine Einnahmen sind, die er aus einem Fass Bier erzielt. Bucht er das Fass Bier, das er schwarz verkauft, nicht als Wareneinkauf, stimmt seine Kalkulation. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um Steuerhinterziehung und damit um eine Straftat handelt. Es sollte hierbei auch nicht unterschätzt werden, dass der Prüfer mit Einführung der Kassennachschau jederzeit ohne Ankündigung in Ihrem Laden vorbeischauen kann. Hierbei muss er sich auch nicht sofort ausweisen und sich Ihnen gegenüber als Betriebsprüfer zu erkennen geben. Vielmehr kann er sich im Geschäft auch zunächst umsehen und hier den Kundenstrom, die Kassenbedienung usw. beobachten.

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