Praxis-Wegweiser Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten | 2110 | 7310 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag) | 2113 | 7313 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |
Zinsen auf Kontokorrentkonten | 2118 | 7318 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten | 2120 | 7320 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |
Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens | 2126 | 7426 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Schuldzinsen können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Aufnahme des Darlehens betrieblich veranlasst war. Schuldzinsen für ein Darlehen, das z. B. zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommen wurde, können uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei betrieblichen Kontokorrentkonten muss zwischen Zinsaufwendungen unterschieden werden, die durch Privatentnahmen oder durch betriebliche Vorgänge verursacht worden sind. Der betriebliche Anteil der Zinsaufwendungen wird auf das Konto "Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten" 2110 (SKR 03) bzw. 7310 (SKR 04) gebucht. Die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Zinsen werden auf das Konto "Nicht abzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag)" 2113 (SKR 03) bzw. 7313 (SKR 04) gebucht.
Buchungssatz:
Zinsaufwendungen |
an Bank |
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