Praxis-Wegweiser Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten 2110 7310   Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag) 2113 7313   Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zinsen auf Kontokorrentkonten 2118 7318   Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten 2120 7320   Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens 2126 7426   Zinsen und ähnliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Schuldzinsen können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Aufnahme des Darlehens betrieblich veranlasst war. Schuldzinsen für ein Darlehen, das z. B. zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommen wurde, können uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei betrieblichen Kontokorrentkonten muss zwischen Zinsaufwendungen unterschieden werden, die durch Privatentnahmen oder durch betriebliche Vorgänge verursacht worden sind. Der betriebliche Anteil der Zinsaufwendungen wird auf das Konto "Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten" 2110 (SKR 03) bzw. 7310 (SKR 04) gebucht. Die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Zinsen werden auf das Konto "Nicht abzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag)" 2113 (SKR 03) bzw. 7313 (SKR 04) gebucht.

 

Buchungssatz:

Zinsaufwendungen

an Bank

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