1 Steuerrechtliche ­Behandlung beim ­Empfänger

Der Begriff des Schadensersatzes ist im Steuerrecht nicht eigens definiert. Grundsätzlich gilt hierbei die allgemeine Definition, dass es sich um einen Ersatz für einen erlittenen Schaden handelt.

Es wird im Bereich des Steuerrechts jedoch oft auch von Entschädigungen[1] gesprochen. Diese werden als "Schaden"-Ersatz

  • für entgangene oder entgehende Einnahmen[2],
  • für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche[3] oder
  • für Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter[4]

geleistet und sind einkommensteuerpflichtig.

 
Wichtig

Prüfung der Steuerpflicht

Grundsätzlich stellt sich im ersten Schritt im Steuerrecht die Frage, ob der Schadensersatz steuerpflichtig ist oder nicht. Soweit eine Steuerpflicht gegeben ist, ist dann im zweiten Schritt zu prüfen, ob und inwieweit eine Steuerermäßigung greift. Schließlich stellt sich die Frage, wie der gezahlte Betrag bei dem Zahlenden steuerlich zu behandeln ist.

1.1 Keine Einkommensteuerpflicht

1.1.1 Schadensersatzfälle

In folgenden Fällen des Schadensersatzes besteht insbesondere keine Einkommensteuerpflicht, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre:

  • Der Schadensersatz fällt unter keine der 7 Einkunftsarten des EStG, z. B. Gegenstände des Privatvermögens, mit denen keine Einkünfte erzielt werden.
  • Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen, Körperverletzung, Todesfällen oder Schmerzensgeld, z. B. Todesfallversicherungssumme.[1]
  • Schadensersatz durch den Steuerberater wegen unterlassener Beantragung der Investitionszulage zu den Einkünften des Empfängers.[2]
  • Substanzschäden am Mietobjekt, z. B. Zahlungen von der Brandversicherung. Ausnahme: Der Steuerpflichtige hat wegen des Schadens bereits eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung[3] vorgenommen.[4]
  • Entschädigungen wegen faktischer Bausperre.[5]
  • Schadensersatz an den Grundstückseigentümer für unbefugte Kiesentnahme außerhalb eines Nutzungsverhältnisses.[6]
  • Streikunterstützung.[7]

1.1.2 Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind seit dem 1.1.2006 vollständig steuerpflichtig.

Arbeitgeberleistungen aufgrund von Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gehören nicht zum Arbeitslohn. Bewirkt z. B. die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer zu einer überhöhten Einkommensteuer veranlagt wird, kann dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch zustehen, dessen Erfüllung durch den Arbeitgeber nicht zum Lohnzufluss führt.[1] ­

Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers können nur dann als Arbeitslohn beurteilt werden, wenn sie Entlohnungs- oder Lohnersatzcharakter haben. Sie sind daher nicht steuerbar, wenn sie dem Ausgleich eines im Privatvermögen des Arbeitnehmers entstandenen Schadens dienen.[2]

[3]

Ersatz für auf Dienstreisen gestohlene Gegenstände kann bei deren "reisespezifischer Gefährdung" steuerfreien Reisekostenersatz[4] bilden.[5]

1.1.3 Schadensersatzrenten

Zeitlich gestreckte Auszahlungen und die Zunahme der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei privater Vermögensumschichtung wird allgemein nicht besteuert.[1] Insoweit ist bei allen nicht einkunftsbezogenen Schadensrenten keine Besteuerung durchzuführen. Zu nennen sind hier Folgende:

  • Schadensersatzrente zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, z. B. Mehrbedarfsrente[2];
  • Ablösung einer Schadensersatzrente durch eine Kapitalabfindung[3];
  • Schmerzensgeldrenten[4];
  • Unterhaltsrenten[5];
  • Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung[6]

    [7]

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 22 Nr. 1, Rz. 50.
[2] § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB,

Sprau, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2023, § 843 BGB Rz. 1ff,

BFH, Urteil v. 14.12.1994, X R 106/92, BStBl 1995 II S. 410.

[4] § 253 Abs. 2 BGB,

Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2023, § 253 BGB RZ. 4ff,

BMF, Schreiben v. 15.7.2009, BStBl 2009 I S. 836.

[7] Levedag, in Schmidt, EStG, 42. A...

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