Die Einstellung in den Sammelposten setzt gem. § 6 Abs. 2 und 2a EStG voraus, dass es sich um selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter handelt. Ein Wirtschaftsgut ist zu "einer selbstständigen Nutzung" nicht fähig, wenn

  • es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und
  • die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

Bei einer Vielzahl von gleichartigen Gegenständen kann jeder Gegenstand ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut sein. Das gilt z. B. für Bestecke in Gaststätten, Hotels und Kantinen, für Bücher einer Leihbücherei und für die Grundausstattung einer Werkstatt mit Werkzeugen. Jedes einzelne Werkzeug ist für sich nutzbar.

Wirtschaftsgüter, die selbstständig bewertet und abgeschrieben werden können, sind dann nicht in den Sammelposten einzustellen, wenn diese nicht auch selbstständig genutzt werden können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, ob das Wirtschaftsgut

  • zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einen gemeinsamen Zweck erfüllt,
  • mit anderen Wirtschaftsgütern festverbunden ist,
  • zu einer einheitlichen Nutzung über einen längeren Zeitraum mit anderen Wirtschaftsgütern fest verbunden ist und
  • nach dem äußeren Erscheinungsbild als Einheit erscheint.

Es ist von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen, wenn ein einzelner Gegenstand für sich genommen unvollständig oder ohne eine Verbindung mit anderen Gegenständen in seiner Verwendbarkeit beeinträchtigt ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für einheitliche Wirtschaftsgüter

Ein Gerüst besteht aus vielen Einzelteilen. Jede einzelne Diele und Stange ist zwar ein eigenes Wirtschaftsgut. Für das Unternehmen ist jedoch nur die Zusammensetzung des Gerüsts als Einheit interessant. Die einzelnen Bretter und Stangen sind somit nicht selbstständig nutzbar.

Die Matten einer Judoschule, die zu Kampffeldern zusammengelegt werden, bilden eine Einheit. Wegen der einheitlichen Verwendung ist die einzelne Matte nicht selbstständig nutzbar.[1]

Einrichtungsgegenstände, die nicht fest miteinander verbunden sind, z. B. die einzelnen Teile einer Schreibtischkombination, sind als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter zu betrachten, wie z. B. Tisch, Rollcontainer und Computerbeistelltisch. Jedes Teil wird, wenn es den Grenzwert von 250 EUR nicht überschreitet, zu 100 % als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben. Bei Beträgen, die zwischen 250 und 1.000 EUR liegen, erfolgt zwingend die Einstellung in den Sammelposten.

Zubehör, mit dem andere Wirtschaftsgüter ausgestattet und ergänzt werden, ist in der Regel nicht selbstständig nutzbar. Hierzu gehören z. B. das Autoradio . Das Zubehör ist zwar nicht selbstständig nutzbar, es wird aber auch nicht immer Teil des Wirtschaftsguts, für das es bestimmt ist. Zubehör wird daher nicht immer zusammen mit dem Wirtschaftsgut abgeschrieben.

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