Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde zum 1.1.2008 eine Zinsschranke eingeführt. Danach dürfen die die Zinseinnahmen übersteigenden Zinsausgaben nur bis zu 30 % des Vorsteuergewinns einschließlich Abschreibungen (Ebitda) abgezogen werden. Die verbleibenden Sollzinsen dürfen vorgetragen und so in späteren Wirtschaftsjahren Gewinn mindernd berücksichtigt werden.[1] Bevor diese Regelung jedoch greift, muss der die Zinseinnahmen übersteigende Zinsaufwand mehr als 3 Mio. EUR betragen. Betroffen sind seit 2008 also Unternehmen mit einer hohen Fremdkapitalquote.[2] Ferner sind die Sonderregelungen für Konzerne und die Möglichkeit des Fremdvergleichs zu berücksichtigen.

Bei kreditfinanziertem Anlagevermögen können von der Zinsschranke betroffene Unternehmen mit Sale-and-lease-back-Geschäften ihre Kredite mit dem Verkaufserlös tilgen und damit zugleich ihren Nettozinsaufwand mindern. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass bei der Gewerbesteuer nach § 8 Nr. 1d und e GewStG Mietzahlungen im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages wieder hinzugerechnet werden (hierzu siehe unten).[3]

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