Für Außenstehende – insbesondere auch für Banken – erschließt sich aus der Bilanz ohne weitere Erläuterungen häufig nicht, welche immateriellen Wirtschaftsgüter in einem Unternehmen vorhanden sind. Das betrifft vor allem die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter. Solche originären, nicht entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter dürfen nämlich in der Handels- oder in der Steuerbilanz nur sehr bedingt aktiviert werden.[1] Zwar besteht bereits seit der Änderung des HGB durch das BilMoG in einem gewissen Umfang die Möglichkeit, Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung zu aktiveren, doch ist dies von einigen Voraussetzungen anhängig, die oftmals nicht erfüllt sein dürften.[2]

Da die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung von immateriellen Wirtschaftsgütern den Gewinn in voller Höhe belasten, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, diese im Rahmen eines Sale-and-lease-back-Geschäfts auszugliedern und die stillen Reserven Gewinn erhöhend aufzulösen. Zwar lässt sich durch die Ausgliederung das selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgut immer noch nicht aktivieren, zu aktivieren ist jedoch der Eingang des Veräußerungserlöses auf dem Bankkonto. Ein Indiz für Außenstehende also, wie viel die Entwicklungsarbeit im Unternehmen tatsächlich wert ist.

[2] Vgl. im Einzelnen Justhoven/Usinger, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Auflage 2022, § 248 HGB Rz. 12 ff.

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