Auf Warengutscheine, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder von Dritten erhält, ist die Freigrenze von 50 EUR monatlich unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Die Gutscheine dürfen nur zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Gutscheinkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, sog. Closed-Loop-Karten und Controlled-Loop-Karten. Die Zuwendung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

 
Praxis-Tipp

Geldwerte Vorteile über die Lohnabrechnung erfassen

Geldwerte Vorteile sollten Sie immer über die Lohnabrechnung erfassen. Im § 4 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) ist die Aufzeichnungspflicht im Einzelnen geregelt. Richten Sie sich für die einzelnen geldwerten Vorteile getrennte Lohnarten mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Besteuerung ein (lohnsteuerpflichtig beim Arbeitnehmer, Pauschalbesteuerung mit 15 %,[1] Pauschalbesteuerung mit 25 %). So garantieren Sie die Erfassung als Lohnbestandteil und die korrekte Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer über die Lohnsteueranmeldung. Die Buchung erfolgt dann automatisch über den Buchungsbeleg der Lohnabrechnung. Achten Sie hier unbedingt auf die richtige Zuordnung der Konten. Der Buchungssatz lautet im Allgemeinen:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag EUR

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag EUR
4120 oder 4145/6020 oder 6060 Lohnaufwand   8611/4947 Verrechnete Sachbezüge  
      1776/3806 Umsatzsteuer  

Sowie

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag EUR

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag EUR
4149/6069 Pauschale Lohnsteuer auf sonstige Bezüge   1741/3730 Verbindlichkeiten LSt  
[1] Pauschalsteuer trägt AG/AN.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge