Der Sachbezug "Freie Wohnung" liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer eine vollständige Wohnung, d. h. eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, zur Verfügung gestellt wird, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. So stellt z. B. ein Ein-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt.

Für freie Wohnung ist als ortsüblicher Mietwert die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). Seit dem 1.1.2020 ist vom ortsüblichen Mietpreis ein Bewertungsabschlag von einem Drittel abzuziehen, wenn die ortsübliche Kaltmiete nicht mehr als 25 EUR je m² beträgt.

Vereinfachte Mietpreise

Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,89 EUR monatlich je m² bzw. bei einfacher Ausstattung mit 4,00 EUR monatlich je m² bewertet werden.

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