Hier setzen Sie monatlich 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zuzüglich werkseitig eingebauter Sonderausstattung an. Handelt es sich um ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug, ist der Bruttolistenpreis zu halbieren und dann auf volle 100 EUR abzurunden, für Elektrofahrzeuge ohne Kohlendioxidemission mit einem Bruttolistenpreis bis max. 70.000 EUR ist der Listenpreis zu vierteln. Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuert werden. Dabei ist es zulässig, den Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten ansetzen dürfte, pauschal mit 15 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. pauschalen Solidaritätszuschlags, zzgl. ggf. pauschaler Kirchensteuer zu versteuern.

 
Praxis-Beispiel

Pkw-Überlassung – Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Bei einer Entfernung von 30 km darf der Arbeitgeber pauschal versteuern: (20 km × 0,30 EUR) + (10 km x 0,38 EUR) × 15 Tage = 147,00 EUR. Dieser Betrag unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, diesen Betrag auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer darf diesen Betrag dann nicht mehr selbst als Werbungskosten geltend machen.

Übersteigt der geldwerte Vorteil insgesamt den Betrag, der als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfte, muss die Differenz nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM) lohnversteuert werden. Diese Differenz ist dann auch sozialversicherungspflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Pkw-Überlassung – Pauschalverfahren lohnsteuerpflichtiger Teil

Der Arbeitnehmer fährt einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 35.000 EUR. Für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (30 km) sind monatlich anzusetzen:

0,03 % × 35.000 EUR × 30 km = 315 EUR

./. 0,30 EUR[1]/km × 20 km

+ 0,38 EUR[2]/km x 10 km

× 15 Tage = 147,00 EUR

Differenz = 168,00 EUR

147,00 EUR können pauschal versteuert werden. 168,00 EUR sind nach ELStAM zu versteuern. Damit sind diese auch sozialversicherungspflichtig.

[1] Dieser Wert gilt für die ersten 20 km.
[2] Dieser Wert gilt ab dem 21. km.

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