Bei Zuschüssen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen und damit sofort versteuern. In diesem Fall beeinflussen die Zuschüsse nicht die Höhe der bezuschussten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Alternativ kann er die Zuschüsse erfolgsneutral behandeln. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts werden dann um den Zuschuss vermindert angesetzt. Das Wahlrecht gilt sowohl für Zuschüsse aus öffentlichen[1] als auch aus privaten Mitteln sowie für Investitionszuschüsse Dritter. Es besteht ebenfalls bei erst nachträglich erhaltenen Zuschüssen. Für im Voraus erhaltene Zuschüsse, die steuerneutral behandelt werden sollen, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen ist.[2] Das Wahlrecht ist rechtens.[3]

Weicht die Bewertung von der Handelsbilanz ab, sind die entsprechenden Wirtschaftsgüter auch in diesen Fällen in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.[4]

Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung mindern öffentliche Investitionszuschüsse die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr der Auszahlung, sondern im Jahr der Bewilligung. Das Wahlrecht zur sofortigen Versteuerung des Zuschusses als Betriebseinnahme muss ebenfalls im Jahr der Zusage ausgeübt werden.[5]

Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den um die üblichen Absetzungen für Abnutzung und etwaige Investitionszuschüsse geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[6]

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