Anzahlungen sind Vorleistungen eines Vertragsteils auf schwebende Geschäfte, bei denen die von dem anderen Vertragsteil zu erbringende Lieferung oder Leistung noch aussteht.[1] Sie sind ohne Rücksicht auf die Aktivierbarkeit der Lieferung oder Leistung zu aktivieren.[2] Durch die Aktivierung der Anzahlung wird das schwebende Geschäft erfolgsneutral behandelt.[3] Dem durch die Anzahlung verminderten Vermögen steht ein Anspruch auf Gegenleistung in entsprechender Höhe gegenüber.[4]

Es handelt sich auch dann um eine Anzahlung, wenn die Beträge auf ein zugunsten des Liefer- oder Leistungsverpflichteten eingerichtetes Sperrkonto bei einer Bank überwiesen werden und der Zahlende den Betrag ohne Mitwirkung des Liefer- oder Leistungsverpflichteten nicht zurückverlangen kann.[5] Bei einer Zahlung, die unabhängig von schwebenden oder erwarteten Verträgen geleistet wird, handelt es sich nicht um eine Anzahlung in diesem Sinne.[6] Gleiches gilt für Zuschüsse, auch wenn diese zu einer Preisminderung eines anderen Produkts führen.[7]

Anzahlungen sind auch dann zu aktivieren, wenn sie auf Dienstleistungen erbracht werden.[8] Sie sind mit dem Nennwert, d. h. mit dem tatsächlich geleisteten Betrag anzusetzen. Das kann ggf. auch eine übernommene Verbindlichkeit sein.[9]

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