Bewegliches Anlagevermögen ist jährlich in einem Bestandsverzeichnis zu erfassen. Das gilt auch für Wirtschaftsgüter, die bereits in voller Höhe abgeschrieben sind, mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter,[1] der Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten erfasst werden,[2] sowie der mit einem Festwert angesetzten Wirtschaftsgüter.[3]

Die Wirtschaftsgüter einer Gesamtanlage, z. B. die Teile der Breitbandstraße eines Walzstahlwerks oder die Überlandleitungen und Masten eines Elektrizitätswerks, können unter der Voraussetzung zusammengefasst werden, dass die AfA auf die Gesamtanlage einheitlich vorgenommen werden.[4] Leitungsnetze von Versorgungsunternehmen können entsprechend ihren Teilfunktionen (An-, Zwischen-, Abtransport, Verteilung auf Abnehmergruppen) in mehrere Wirtschaftsgüter aufzuteilen sein.[5] Die Führung des Bestandsverzeichnisses in der Form einer Anlagekartei ist zulässig.[6] Fehlt das Bestandsverzeichnis oder ist es unvollständig, kann darin ein materieller Mangel der Buchführung liegen.[7]

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