Zum beweglichen Sachanlagevermögen gehören

  • technische Anlagen,
  • Maschinen,
  • Betriebsvorrichtungen, wie z. B. Hochöfen, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile des Betriebsgrundstücks sind.[1]

    Voraussetzung ist, dass die Vorrichtung in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb steht. Daher können nur solche Gegenstände als Betriebsvorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.[2]

  • andere Anlagen und die Betriebs- oder Geschäftsausstattung, wie z. B. die Laden- und Büroeinrichtung,
  • betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge,
  • Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, Kaufinteressenten vorgeführt zu werden, wie z. B. Werkzeugmaschinen und Vorführwagen[3],
  • Schiffe und Flugzeuge, auch wenn sie im Schiffsregister bzw. in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind[4],
  • Werkzeuge und Formen, sofern diese sich nicht in einem Auftrag verbrauchen,
  • Wirtschaftsgüter auch dann, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, sie vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.[5]

    Zuwegung, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellt wird, kann nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.[6]

Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.[7]

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