Die gesetzliche Verpflichtung (§ 120 Abs. 1 Satz 1 AktG), in den ersten 8 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Hauptversammlung abzuhalten, begründet eine Außenverpflichtung des Unternehmens, sodass für die erwarteten Aufwendungen eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden ist.[1] Zwar werden auf einer Hauptversammlung häufig nicht das abgelaufene Geschäftsjahr betreffende Tagesordnungspunkte behandelt (z. B. Durchführung von Kapitalmaßnahmen, Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers). Es werden aber regelmäßig die gesetzlichen Verpflichtungen, das abgelaufene Geschäftsjahr betreffend (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Vorlage von Jahres-/Konzernabschluss), erfüllt, sodass Rückstellungspflicht besteht. Es sind die gesamten, mit der Einladung und Durchführung der Hauptversammlung erwarteten Aufwendungen in die Rückstellung mit einzubeziehen.

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