Soweit ein Mieter oder Pächter verpflichtet ist, durch bestimmungsgemäße Nutzung im Zeitablauf unbrauchbar werdende Anlagen, die wirtschaftlich verbraucht sind, durch neue zu ersetzen, ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Der Miet- bzw. Pachtvertrag stellt ein schwebendes Geschäft dar. Durch die in der Vergangenheit erfolgte Nutzung der Anlagen ist jedoch ein Erfüllungsrückstand entstanden, der ratierlich als sog. echte Ansammlungsrückstellung zu passivieren ist.[1] Berechnungsbeispiel vgl. "Abbruchkosten/Abbruchverpflichtung".

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