Soweit Verpflichtungen im Wege eines Veräußerungsgeschäfts (asset deal) auf einen anderen übertragen werden, sind bei diesem die angeschafften Rückstellungen zu passivieren. Dies gilt für Verbindlichkeitsrückstellungen gleichermaßen wie für Drohverlustrückstellungen. Angeschaffte Drohverlustrückstellungen sind – entgegen § 5 Abs. 4a EStG – auch in der Steuerbilanz anzusetzen.[1] Übernimmt ein Bilanzierender von einem anderen eine ungewisse Verbindlichkeit, die die Rückstellungskriterien erfüllt, und erhält er für diese Übernahme ein über dem nach § 253 Abs. 2 HGB zu ermittelnden Wert liegendes Entgelt, so wäre bei strikt wortgetreuer Auslegung der Bewertungsvorgaben des § 253 Abs. 2 HGB am nächsten Abschlussstichtag die ungewisse Verbindlichkeit mit dem niedrigeren Wert nach § 253 Abs. 2 HGB anzusetzen. Nach der hier vertretenen Auffassung ist dies unzulässig, da ansonsten ein nicht realisierter Gewinn ausgewiesen würde. Diese Auffassung teilt auch der BFH, der dies mit der Geltung des erfolgsneutralen Anschaffungskostenprinzips auch für Rückstellungen begründet.[2] Eine sofortige Vereinnahmung dieses "Erwerbsgewinns" scheitert nach der hier vertretenen Auffassung auch daran, dass der Bilanzierende die ungewisse Verpflichtung noch erfüllen muss, er also noch Leistungen erbringen muss. Entsprechend kann aufgrund des Realisationsprinzips die Gewinnrealisierung erst erfolgen, wenn die Leistungserbringung erfolgt ist. Im Ergebnis ist der "Einbringungsgewinn" somit ratierlich zur Leistungserbringung (Bedienung der Verpflichtung) zu vereinnahmen.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für angeschaffte Rückstellungen, für die eigentlich Art. 28 Abs. 1 EGHGB ein Passivierungswahlrecht eröffnet, d. h. bei entgeltlicher Anschaffung sind derartige Altzusagen bzw. mittelbare Pensionsverpflichtungen passivierungspflichtig.[3]

[2] Vgl. Bertram u. a., in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 253 HGB Rz 62.
[3] Bertram u. a., in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 249 HGB Rz 87.

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