Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht.[1] Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.[2] Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme zu rechnen ist.[3] Vgl. "Entfernungsverpflichtungen".

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen hat eine vertragliche Abbruchverpflichtung ab dem 1.1.01. Das Unternehmen schätzt die nach 10 Jahren anfallenden Abbruchkosten unter Einbeziehung erwarteter Kostensteigerungen mit 50.000 EUR. Der nach § 253 Abs. 2 HGB anzuwendende Zinssatz beläuft sich annahmegemäß auf 6,0 %.[4] Der Rückstellungsbetrag ist linear auf die Laufzeit zu verteilen und abzuzinsen. Hieraus ergibt sich folgender Rückstellungsverlauf:

 
Jahr Sonstiger betrieblicher Aufwand Zinsen und ähnliche Aufwendungen Gesamtaufwand Rückstellung
01 2.959 0 2.959 2.959
02 3.137 178 3.315 6.274
03 3.325 376 3.701 9.975
04 3.525 599 4.124 14.099
05 3.736 846 4.582 18.681
06 3.961 1.121 5.082 23.763
07 4.198 1.426 5.624 29.387
08 4.450 1.763 6.213 35.600
09 4.717 2.136 6.853 42.453
10 5.000 2.547 7.547 50.000
  39.008 10.992 50.000  
[2] Vgl. Küting/Kessler, DStR 1998, S. 1941.
[4] In der praktischen Handhabung wird der Zinssatz nicht gleichbleibend sein, sondern es ist jährlich der gem. RückAbzinsV zur Restlaufzeit passende Zinssatz zu verwenden.

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