Rz. 45
Folgende Gesichtspunkte zur Abgrenzung der Verbindlichkeitsrückstellungen von den Drohverlustrückstellungen: Verbindlichkeitsrückstellungen stehen im Zusammenhang mit vergangenen, Verlustrückstellungen dagegen mit künftigen Ereignissen; Verbindlichkeitsrückstellungen berücksichtigen die Vergangenheit, Verlustrückstellungen hingegen die Zukunft. Verbindlichkeitsrückstellungen werden entsprechend dem Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB gebildet. Verlustrückstellungen folgen dagegen dem ebenfalls in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB angesprochenen Imparitätsprinzip, das den Misserfolg eines Geschäfts frühestmöglich erfasst sehen will.
Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB, Passivierungsgebot), wenn folgende 3 Voraussetzungen gegeben sind[1]
- ein schwebendes Geschäft muss vorliegen,
- aus dem schwebenden Geschäft muss ein Verlust (Verpflichtungsüberschuss) drohen,
- nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung muss dieser Verlust auch ernsthaft künftig eintreten.
Die Bewertung von Drohverlustrückstellungen hat also auf Vollkostenbasis zu erfolgen.[2]
Bewertung zu Vollkosten bedeutet Erfassung aller zurechenbaren Einzel- und angemessenen[3] Gemeinkosten (kein Einbezug von Forschungs- und Entwicklungskosten).
Die Abzinsungspflicht nach § 253 Abs. 2 HGB betrifft auch die Drohverlustrückstellungen.[4]
Rz. 46
Die nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebotene Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist nach § 5 Abs. 4a EStG steuerlich nicht zulässig. Die sich durch Bildung von Drohverlustrückstellungen ergebenden Abweichungen zwischen Handels- und Steuerrecht gebieten bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften die Steuerabgrenzung nach § 274 HGB (latente Steuern).
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