Rz. 11

Aus einer Analogie zu § 256 AktG folgt, dass der Bilanzaufstellungsbeschluss und damit auch der Gewinnverwendungsbeschluss dann nichtig sind, wenn der Jahresabschluss gegen zwingende gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Gläubiger verstößt. Das ist z. B. dann anzunehmen, wenn Bilanzposten nicht unwesentlich überbewertet oder zwingend vorgeschriebene Passivposten weggelassen wurden. Entgegen R 5.7 Abs. 3 EStG hat der BFH[1]

entschieden, dass auch für "unwesentliche" Verpflichtungen Rückstellungen zu bilden sind. Im Hinblick auf eine etwaige Nichtigkeit des Jahresabschlusses wegen fehlender Rückstellungen hat das OLG Jena[2] bei fehlenden Rückstellungen die Wesentlichkeitsgrenzen 1 % der Bilanzsumme, 10 % des Jahresüberschusses festgelegt.

Anderer Ansicht sind Störk/Schellhorn:

Für die Nichtigkeitsfolge reicht nicht bereits jede geringfügige Über- oder Unterbewertung aus, vielmehr muss die Abweichung von der gesetzlichen Norm "wesentlich" sein.[3] Im allgemeinen können Abweichungen dann als wesentlich bezeichnet werden, wenn dadurch insgesamt (evtl. durch mehrere Bewertungsfehler zusammen)

  • der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag um mindestens 10 % (bzw. das Vorsteuerergebnis 5 %) oder
  • die Bilanzsumme um mindestens 5 % verändert wird oder
  • für die Beurteilung des Unternehmens oder seiner Organe besonders wichtige sonstige Einzelposten des Jahresabschlusses um mindestens 10 % verändert werden oder
  • eine Überschreitung gesellschaftsrechtlich relevanter Grenzen (z. B. betreffend die Größenklasseneinteilung der Unternehmen, Verlust von 50 % des Grundkapitels i. S. v. § 92 AktG oder Überschuldung) vereitelt wird.”
[1] BFH, Urteil v. 19.7.2011 X R 8/10: "Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG lässt sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen."
[2] OLG Jena, Urteil v. 21.4.2021, 2 U 112/15.
[3] Störk/Schellhorn, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 264 HGB Rz. 57.

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