Rz. 6

Rückstellungen sind zu bilden (Pflichtrückstellungen):

Für Außenverpflichtungen

  • Ungewisse Verbindlichkeiten,[1]
  • Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,[2]
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden,[3]
  • für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 HGB),[4]
  • für Abraumbeseitigungen, die in folgenden Geschäftsjahren nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 HGB).[5]

Pensionsrückstellungen sind ein Unterfall der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; für sie besteht also Passivierungspflicht nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; für Einzelheiten siehe Rz. 35 – 37 sowie "Altersversorgung: betriebliche Altersversorgung in der Rechnungslegung".

Es entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, die voraussichtlichen Abschlusszahlungen zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag und zur Gewerbesteuer eines jeden Jahres (Veranlagungszeitraumes) durch eine Rückstellung zu berücksichtigen; derartige Rückstellungen für Steuern sind ebenfalls ein Unterfall der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; für Einzelheiten siehe Rz. 38 – 41.

Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.[6]

Damit besteht ein Ansatzverbot

  • für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Instandhaltung innerhalb des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt wird, sowie
  • für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.

Damit erfolgt eine Annäherung an die internationale Rechnungslegung, die die Bildung von Rückstellungen für Innenverpflichtungen grundsätzlich nicht kennt.

 

Rz. 7

Im Bilanzausweis gibt es für Pensionsrückstellungen und Rückstellungen für Steuern gesonderte Positionen; alle anderen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind den "sonstigen Rückstellungen" zuzuordnen; vgl. Rz. 10 dieses Beitrags.

 

Rz. 7a

Es ist unbedingt notwendig, die Rückstellungen dem Grund und der Höhe nach konkret, spezifiziert und aussagekräftig zu dokumentieren; angemessene Schätzungen sind zulässig.[7]

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