Rz. 56

Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, haben gem. § 5b EStG die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz – das ist die sog. Taxonomie – der Finanzverwaltung durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Datenschema umfasst ein Stammdaten-Modul ("GCD-Modul") und ein Jahresabschluss-Modul ("GAAP-Modul"), letzteres enthält den Berichtsbestandteil "Bilanz", in dem eine der unteren Ebenen die Position "Rückstellungen" ist.[1]

Das Jahresabschluss-Modul enthält ein 49 Zeilen umfassendes Datenschema (Excel-Version, Zeilen 981–1030) zur Übermittlung von Informationen. Dabei gliedert das Schema Summenmussfelder und Mussfelder.

Die Summenmussfelder resultieren aus dem hierarchischen Aufbau der Bilanz. Sie verknüpfen rechnerisch die Summenfelder miteinander und enden in einer sog. Oberposition, hier die der Ebene 3. Die Summenposition der Ebene 3 kann nicht belegt werden.

Mussfelder der nachgeordneten Ebene 5 gehen in Summenmussfelder der Ebene 4, die rechnerisch mit der Ebene 3 verknüpft sind, ein; diese Positionen sind zwingend zu belegen. Die Mussfelder der Ebene 6 stehen in mathematischer Beziehung zu denen der Ebene 5, müssen aber nur dann ausgefüllt werden, wenn entsprechende Sachverhalte verwirklicht sind (Mussfelder, rechnerisch notwendig, falls vorhanden); die ansonsten gebotene Übermittlung eines NIL-Wertes entfällt. Für die Mussfelder der Ebene 6 ist ein freiwilliger Kontennachweis für ein Mussfeld der Ebene 5 erwünscht; ansonsten besteht keine rechnerische Verknüpfung.

Im Unterschied zu Summenmussfeldern und Mussfeldern gibt es "reine" Informationspositionen, sog. "davon"-Positionen; sie haben keine mathematische Beziehung zu einem anderen Informationselement.

 

Rz. 57

Folgende Aufgliederung ist vorgesehen:

 
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Summenmussfeld 4
  davon Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, kurzfristiger Anteil Mussfeld, "davon"-Position 5
  davon Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, langfristiger Anteil Mussfeld, "davon"-Position 5
  davon Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gegenüber Gesellschaften oder nahestehenden Personen (z. B. Ehegatten) Mussfeld, "davon"-Position 5
Rückstellungen für Direktzusagen Mussfeld 5
Rückstellungen für Zuschussverpflichtungen für Pensionskassen und Lebensversicherungen (bei Unterdeckung oder Aufstockung) Mussfeld 5
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, nicht zuordenbar Mussfeld 5
darin verrechnete Vermögensgegenstände nach § 246 Abs. 2 HGB Mussfeld 5
Steuerrückstellungen Summenmussfeld 4
  davon Steuerrückstellungen, kurzfristiger Anteil Mussfeld, "davon"-Position 5
  davon Steuerrückstellungen, langfristiger Anteil Mussfeld, "davon"-Position 5
  Gewerbesteuerrückstellung Mussfeld 5
  Körperschaftsteuerrückstellung Mussfeld 5
  Rückstellung für sonstige Steuern (außer für latente Steuer) Mussfeld 5
    Erläuterung zu Rückstellung für sonstige Steuern (außer für latente Steuern)

Mussfeld,

Kontennachweis
6
  Rückstellungen für latente Steuern Mussfeld 5
  Mehrsteuern lt. Finanzverwaltung Mussfeld 5
  Zinsen nach § 233a AO auf Mehrsteuern lt. Finanzverwaltung Mussfeld 5
Sonstige Rückstellungen Summenmussfeld 4
  davon sonstige Rückstellungen, kurzfristiger Anteil Mussfeld, "davon"-Position 5
davon sonstige Rückstellungen, langfristiger Anteil Mussfeld, "davon"-Position 5
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Mussfeld 5
Rückstellungen für Gewährleistungen Mussfeld 5
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Mussfeld 5
Aufwandsrückstellungen Mussfeld 5
Rückstellungen für Währungsrisiken Mussfeld 5
Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Mussfeld 5
Übrige sonstige Rückstellungen/nicht zuordenbare Rückstellungen Mussfeld 5
  Erläuterungen zu übrige sonstige Rückstellungen/nicht zuordenbare Rückstellungen Mussfeld/Kontennachweis 6

Die Summenpositionen der Ebenen 3 und 4 können nicht direkt angesprochen werden. Vielmehr sind die Unterpositionen der nachfolgenden Gliederungsebene 5 zu hinterlegen.

 

Rz. 58

Die Werte der Mussfelder sind grundsätzlich aus der Buchführung abzuleiten, das bedeutet, der Kontenrahmen ist an die Anforderungen der vorgegebenen Taxonomie anzupassen. In der Regel verwenden die Unternehmen EDV-technische Standardlösungen, bei denen entsprechende programmtechnische Anpassungen erfolgen werden. So sind z. B. aus den

DATEV-Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 nachfolgende Konten für die E-Bilanz-Taxonomie von Bedeutung.

 
Rückstellungen
0950 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
0951 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB
0952 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern oder nahestehenden Personen (10 % Beteiligung am Kapital)
0953 Rüc...

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