Rz. 51

Für die Aufwandsrückstellungen, d. h. "ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen" die am Abschlusstag wahrscheinlich oder sicher, nur aber hinsichtlich ihrer Höhe und des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt, besteht ab dem Geschäftsjahr 2010 ein Passivierungsverbot. Bei mittelständischen Unternehmen sind – ab dem Geschäftsjahr 2010 – insbesondere folgende Sachverhalte betroffen:[1]

  • regelmäßige Generalüberholungen und Instandhaltungsmaßnahmen, die in größerem Abstand anfallen und den Charakter von Erhaltungsaufwand aufweisen,
  • Abbruchkosten ohne vertragliche/öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sofern die Kosten nicht in den Herstellungskosten der Folgeinvestition zu erfassen sind,
  • Abraumbeseitigung ohne rechtliche Verpflichtung erst nach Ablauf des folgenden Geschäftsjahres,
  • Abschlussprüfungen ohne öffentlich-rechtliche oder vertragliche Verpflichtung,
  • Entsorgungsmaßnahmen, sofern diese durch Leistungserbringung in der Vergangenheit verursacht sind und es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gibt,
  • Firmenjubiläen und ähnliche freiwillige soziale Leistungen,
  • Umzug und Geschäftsverlegung, jedoch nur für die Aufwendungen, die nicht als Verbindlichkeitsrückstellungen (z. B. Sozialplan-Aufwendungen) oder Drohverlustrückstellungen (z. B. Mieten für nicht mehr genutzte Räume) zu passivieren sind.
 

Rz. 52

Auch steuerrechtlich sind Aufwandsrückstellungen nicht zulässig, da es sich hierbei um ein handelsrechtliches Passivierungsverbot handelt.

[1] Weigl/Weber/Costa, BB 2009, S. 1063, unter Berufung auf Theile/Stahnke, DB 2008, S. 1757.

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