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Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben gemäß § 274 HGB latente Steuern anzusetzen für Differenzen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Wertansätzen nach HGB und den korrespondierenden steuerlichen Wertansätzen ergeben. Ein für die Praxis bedeutsames Beispiel für die Notwendigkeit zur Bildung latenter Steuern sind die Bewertungsunterschiede der Pensionsverpflichtung zwischen Handels- und Steuerbilanz; hierzu ein Beispiel:

Der Bewertungsunterschied der Pensionsverpflichtung zum Bilanzstichtag 31.12.2016 zwischen Handelsbilanz (Erfüllungsbetrag 333.776 EUR) und Steuerbilanz (Teilwert 249.945 EUR) beträgt 83.831 EUR. Die latenten Steuern auf diesen Unterschiedsbetrag betragen 15 % Körperschaftsteuer = 12.574,65 EUR, 691,59 EUR Solidaritätszuschlag und 12.029,75 EUR Gewerbesteuer, d. h. insgesamt 25.295,99 EUR.

Ausgehend vom Bilanzstichtag 31.12.2016 ist die Entwicklung dieses Betrages wie folgt darzustellen:[1]

 
  EUR
   
Stand am 31.12.2015 16.040,42
Zuführung 2016 9.255,57
Stand am 31.12.2016 25.295,99
   
Die Zuführung 2016 berechnet sich wie folgt:  
   
Handelsrechtliche Zuführung 64.327,00
Steuerrechtliche Zuführung zur Pensionsrückstellung 33.654,00
  30.673,00
   
Hierauf entfallende latente Steuern:  
   
15 % Körperschaftsteuer 4.600,95
5,5 % Solidaritätszuschlag 253,05
14,35 % Gewerbesteuer 4.401,57
  9.255,57

Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten 5 Jahre zu erwartenden Verlustrechnung zu berücksichtigen.[2]

Aktive latente Steuern sind in der Bilanz auf der Aktivseite als "aktive latente Steuern",[3] passive latente Steuern sind auf der Passivseite als "passive latente Steuern" auszuweisen.[4] Für "aktive latente Steuern" besteht ein Abzinsungswahlrecht.[5]

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind erfolgswirksame Veränderungen der bilanzierten Steuerlatenzen in der GuV-Position "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" zu erfassen als gesonderter Ausweis.[6]

Die Erläuterungspflichten nach § 285 Nrn. 29, 30 HGB für den Anhang gelten gemäß § 288 Abs. 1 und 2 HGB nicht für kleine und mittelgroße KapG/KapCoGes.

[1] Siehe Petersen/Zwirner, in Petersen/Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG, München 2009, S. 481, 488. Für kleine Kapitalgesellschaften gilt § 274 HGB nicht (§ 274a Nr. 5 HGB).
[6] Dies kann auch durch einen Davon-Vermerk erfolgen (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB).

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