Rz. 16

Rückstellungen, die im Vorjahr nicht gebildet wurden, können im folgenden Jahresabschluss gebildet werden, wenn die Voraussetzungen noch vorliegen. Steuerrechtlich gibt es also für Rückstellungen kein Nachholverbot; der Steuerpflichtige hat die Risiken zu jedem Bilanzstichtag auf der Grundlage der ihm zu diesem Stichtag bekannten Umstände neu zu bewerten.[1] Allerdings soll danach aus Treu und Glauben ein Rückstellungsverbot fließen, wenn die Bildung der Rückstellung bewusst willkürlich und rechtswidrig unterlassen wurde. Der BFH[2] hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der sich bei einem über mehrere Jahre laufenden wirtschaftlichen Vorgang für ein bestimmtes steuerrechtlich mögliches und ihm vorteilhaftes Verfahren entschieden hat, in späteren Jahren nicht davon abgehen darf, wenn ihm eine andere Methode günstiger erscheint. Denn er würde sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er bei wirtschaftlich gleicher Lage seine Rechtsauffassung ohne zureichenden Grund jeweils so einrichtete, wie es ihm steuerlich am vorteilhaftesten sei.

 

Rz. 17

vorläufig frei

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