Rz. 8
Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG kodifizierte Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die Steuerbilanz bleibt bestehen, wenn keine steuerlichen Spezialvorschriften entgegenstehen, d. h., sofern nicht steuerrechtliche Sondervorschriften zu beachten sind, sind die handelsrechtlichen Pflichtrückstellungen für Passivposten in die Steuerbilanz zu übernehmen. Folgende Übersicht:[1]
Rückstellungen für … | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
---|---|---|
… ungewisse Verbindlichkeiten, die im Geschäftsjahr entstanden sind (z. B. Garantierückstellungen, Pensionsrückstellungen) | Pflicht | Pflicht |
… drohende Verluste aus schwebenden Geschäften | Pflicht | Verbot |
… im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden | Pflicht | Pflicht |
… im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr nach Ablauf von 3 Monaten, aber bis zum Jahresende nachgeholt werden | Verbot | Verbot |
… im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden | Pflicht | Pflicht |
… Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden | Pflicht | Pflicht |
… alle nicht in § 249 HGB genannten Zwecke | Verbot | Verbot |
Rz. 9
vorläufig frei
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