Rz. 8

Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG kodifizierte Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die Steuerbilanz bleibt bestehen, wenn keine steuerlichen Spezialvorschriften entgegenstehen, d. h., sofern nicht steuerrechtliche Sondervorschriften zu beachten sind, sind die handelsrechtlichen Pflichtrückstellungen für Passivposten in die Steuerbilanz zu übernehmen. Folgende Übersicht:[1]

 
Rückstellungen für … Handelsbilanz Steuerbilanz
… ungewisse Verbindlichkeiten, die im Geschäftsjahr entstanden sind (z. B. Garantierückstellungen, Pensionsrückstellungen) Pflicht Pflicht
… drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Pflicht Verbot
… im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden Pflicht Pflicht
… im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr nach Ablauf von 3 Monaten, aber bis zum Jahresende nachgeholt werden Verbot Verbot
… im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden Pflicht Pflicht
… Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden Pflicht Pflicht
… alle nicht in § 249 HGB genannten Zwecke Verbot Verbot
 

Rz. 9

vorläufig frei

[1] GmbH-Urteils-Dienst 2009, S. 5.

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