Rückstellungen sind aufzulösen, wenn der Grund für ihre Bildung weggefallen ist. Das ist zum einen der Fall, wenn Grund und Höhe der Verpflichtung nicht mehr ungewiss sind. Der Unternehmer löst dann die Rückstellung auf und weist gleichzeitig eine Verbindlichkeit aus. Soweit Rückstellung und Verbindlichkeit im Ergebnis übereinstimmen, ergibt sich keine Gewinnauswirkung.

Stellt der Unternehmer fest, dass er die Rückstellung zu hoch ausgewiesen hat, muss er diese insoweit gewinnerhöhend auflösen. Zum anderen muss er die Rückstellung auflösen, wenn er mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung, die zur Rückstellung geführt hat, nicht mehr rechnen muss (z. B. wenn ein Schadensersatzanspruch zurückgenommen oder von einem Gericht zurückgewiesen wurde). Bei Auflösung tritt dann in Höhe der Rückstellung eine Gewinnerhöhung ein.

Schließlich wird eine Rückstellung nicht mehr ausgewiesen, nachdem die Rückstellung in Anspruch genommen wurde.

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