Bei der steuerlichen Bewertung von Rückstellungen sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend;[1] künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen somit im Gegensatz zum handelsrechtlichen Ansatz nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren sieht das Steuerrecht grundsätzlich für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten einen eigenen – unveränderlichen – Abzinsungssatz i. H. v. 5,5 %[2] vor.

 
Achtung

Höchstansatz der steuerlichen Rückstellung

Die Höhe der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in der Steuerbilanz ist nach oben begrenzt; sie darf den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten. Diese in den Einkommensteuerrichtlinien[3] verankerte Sonder-Ansatzvorschrift wurde vom Bundesfinanzhof[4] bestätigt.

Durch die unterschiedlichen Bewertungsansätze von Rückstellungen in Handels- und Steuerrecht (Preis- und Kostensteigerungen, Abzinsungssätze) kommt es zwingend zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.

 
Praxis-Tipp

Keine Abzinsung der steuerlichen Rückstellung

Obwohl die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten hat, ist in der Steuerbilanz im Gegensatz zur Handelsbilanz eine Abzinsung nicht zulässig, da es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG für die Abzinsung von Sachleistungsverpflichtungen nicht auf das Ende der Laufzeit, sondern auf den Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung ankommt. Die Aufbewahrungsverpflichtung ist jedoch bereits mit Entstehung der Unterlagen zu erfüllen, was dazu führt, dass kein Abzinsungszeitraum existiert.

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