Verpflichtungen zur Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall werden unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften beurteilt.

 
Achtung

Steuerbilanz

Für nach dem 31.12.1996 endende Wirtschaftsjahre sind in der Steuerbilanz Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht mehr zulässig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Rückstellung für Entgeltfortzahlung

Unternehmen U ist verpflichtet, seinen Angestellten im Jahr 01 im Krankheitsfall deren Gehalt für 6 Wochen weiterzuzahlen.[2] Es ist in der Handelsbilanz eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften auszuweisen.[3]

In vor dem 1.1.1997 endenden Wirtschaftsjahren, in denen auch in der Steuerbilanz noch Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilanzieren waren, wurden aber nach der Rechtsprechung des BFH Rückstellungen wegen Verpflichtungen zur Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall nicht anerkannt. In einem laufenden Arbeitsverhältnis sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind. Wegen der Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfall das Gehalt für eine bestimmte Zeit weiterzuzahlen, seien daher Rückstellungen nicht zu bilden.[4] Wird diese Auffassung auch für die Handelsbilanz zugrunde gelegt, sind auch dort Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebendem Geschäft ausgeschlossen.

Hat aber ein Arbeitnehmer am Bilanzstichtag einen Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen bereits eingetretener Krankheit, besteht ein Erfüllungsrückstand, sodass eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden muss. Die Rückstellung wird wie bei der Urlaubsrückstellung bewertet. Für zukünftige Verpflichtungen darf hingegen keine Rückstellung gebildet werden.[5]

 
Praxis-Tipp

Nachweis der Höhe der Rückstellung in der Handelsbilanz

Da von den am Bilanzstichtag bereits eingetretenen Krankheitsfällen auszugehen ist, sind zum Bilanzstichtag diese namentlich aufzulisten und jeweils die angefallenen Krankheitstage im folgenden Jahr festzuhalten. Diesen Zahlen sind die Lohnaufwendungen und die Arbeitgeberanteile zur Sozial- und Krankenversicherung zuzuordnen. Die Zahlen ergeben sich aus der Lohnbuchhaltung. Es ist also die Höhe der Rückstellung aus den betrieblichen Unterlagen im Einzelnen nachzuweisen. In dieser Höhe ist in der Handelsbilanz ein Verpflichtungsüberschuss des Unternehmens als Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften auszuweisen.

[3] Bode, DB 1989, S. 489.
[5] Schubert, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 100 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). A. A. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 42. Auflage 2023, § 5 EStG Rz. 550 (Lohnfortzahlung). Hiernach dürfe eine Rückstellung auch dann nicht gebildet werden, wenn der Arbeitnehmer bereits erkrankt sei.

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