Der Arbeitgeber kann sowohl beim Block- als auch beim Gleichverteilungsmodell zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen, Rentenzuschüssen und Sonderleistungen verpflichtet sein. Nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)[1] ist zu unterscheiden, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers

  1. eine Gegenleistung dafür ist, dass der Arbeitnehmer in die Altersteilzeitarbeit einwilligt oder
  2. eine zusätzliche Entlohnung darstellt.

Im 1. Fall stellt sie wirtschaftlich eine selbstständige Abfindungsverpflichtung des Arbeitgebers dar. Sie ist hiernach also nicht Bestandteil des für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährten Entgelts.

 
Hinweis

Rückstellungsbildung in voller Höhe bei Vereinbarung

Hierfür ist bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Altersteilzeit sowohl steuer- als auch handelsrechtlich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen. Sie ist daher nicht ratierlich anzusammeln, sondern in voller Höhe zum Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung anzusetzen.[2]

Im 2. Fall werde mit der Altersteilzeitregelung die langjährige Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter zusätzlich honoriert. Hier seien die Aufstockungsbeträge Bestandteil der Leistungs- und Entgeltpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das gelte besonders, wenn die spätere Minderung der Arbeitszeit schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werde. In diesem Fall sei die Rückstellung über den Zeitraum anzusammeln, in dem vereinbarungsgemäß die zusätzliche Entlohnung in Form der Aufstockungsbeträge von den Arbeitnehmern verdient werde. Soweit durch die Aufstockungsbeträge auch eine in der Vergangenheit geleistete Tätigkeit entlohnt werde und der Ansammlungszeitraum zum Zeitpunkt der erstmaligen Rückstellungsbildung teilweise abgelaufen sei, sei zu diesem Zeitpunkt der auf die Vergangenheit entfallende Betrag in voller Höhe zu passivieren – so das IDW.[3]

[1] IDW RS HFA 3.
[2] IDW RS HFA 3, Rz. 8. So auch Schubert, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 100 (Altersteilzeit).
[3] IDW RS HFA 3, Rz. 9, 20 ff.

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