Die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für die gesetzlich versicherungspflichtigen Arbeitnehmer werden als Gesamtversicherungsbeitrag geschuldet. Diesen hat der Arbeitgeber zu zahlen.[1] Der Arbeitgeber ist daher zur Abführung der Sozialabgaben verpflichtet, soweit es die Arbeitnehmeranteile betrifft.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialabgaben entsteht mit der Lohnzahlung. Bemessungsgrundlage ist der gezahlte Lohn. Die Verpflichtung steht daher mit der Lohnzahlung dem Grunde und der Höhe nach fest. Bei Zahlung der Nettolöhne an die Arbeitnehmer werden die Sozialabgaben als sonstige Verbindlichkeit gebucht:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung   Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung  
4130/6110 Gesetzlich soziale Aufwendungen   1742/3740 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit  

Wurden Sozialabgaben für das abgelaufene Wirtschaftsjahr noch nicht an die Sozialversicherungsträger überwiesen, besteht noch eine offene Verbindlichkeit. Sie wird beim Jahresabschluss als Bilanzposten in die Schlussbilanz übernommen. Es ist keine Rückstellung zu bilden.

 
Praxis-Beispiel

Noch nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sind als Verbindlichkeit auszuweisen

Unternehmer Hans Groß hat die im Dezember 00 zu zahlenden Beiträge an die Sozialversicherung seiner Arbeitnehmer in Höhe von 10.000 EUR erst am 5.1.01 überwiesen. Hierfür ist eine Verbindlichkeit auszuweisen.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4130/6110 Gesetzliche soziale Aufwendungen 10.000 1742/3740 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit 10.000

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