Das Handelsrecht enthält ein Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr. Die Restlaufzeit ermittelt sich auf Grundlage des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Ziel des Barwertansatzes ist die Darstellung der wahren Belastungswirkung.[1]

Für Zwecke der Abzinsung ist handelsrechtlich zwischen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen und allen übrigen Rückstellungen zu unterscheiden.

Die Verzinsung richtet sich handelsrechtlich nach dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Fall von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen 10 Geschäftsjahren und im Fall sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen 7 Geschäftsjahren ergibt. Der durchschnittliche Marktzinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Die Zinssätze können auf der Website der Deutschen Bundesbank abgerufen werden.

In der Steuerbilanz sind bestimmte Geld- und Sachleistungsverpflichtungen mit einem verbindlichen Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Steuerbilanz weicht insoweit zwingend von der Handelsbilanz ab. Von der Abzinsung ausgenommen sind Verbindlichkeiten,

  • deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt,
  • die verzinslich sind oder
  • auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Die Aufhebung des steuerlichen Abzinsungsgebotes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, betrifft ausschließlich Verbindlichkeiten. Rückstellungen für Verpflichtungen sind weiterhin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e nach Maßgabe der bisherigen Regelungen mit 5,5 % abzuzinsen. Nicht entscheidend ist, ob die ungewisse Verbindlichkeit tatsächlich einen verdeckten Zinsanteil enthält.

[2]

 
Achtung

Verzinsliche Verbindlichkeit

Die Finanzverwaltung geht von einer verzinslichen Verbindlichkeit aus, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart wurde.

Der Abzinsungsbetrag kann steuerrechtlich aus Vereinfachungsgründen nach den §§ 12 bis 14 BewG ermittelt werden.

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