Die rechtliche Entstehung einer Verbindlichkeit ist zumeist hinreichend für die Bildung einer Rückstellung. Eine rechtlich entstandene Schadensersatzverpflichtung muss keine wirtschaftliche Last darstellen, z. B. wenn der Geschädigte den Schaden noch nicht entdeckt hat. Letztlich entscheidet der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung, so dass im Einzelfall auch eine rechtlich noch nicht entstandene Verbindlichkeit eine Rückstellung begründen kann.

Entscheidend ist, ob der Tatbestand, den das Gesetz oder ein Vertrag an das Entstehen der Verbindlichkeit knüpft, im Wesentlichen verwirklicht ist. Die rechtliche Entstehung der Verbindlichkeit darf nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängen.

Eine rechtlich noch nicht entstandene Verbindlichkeit rechtfertigt eine Rückstellung, wenn sie eng mit dem betrieblichen Geschehen des vergangenen Wirtschaftsjahrs zusammenhängt und ihre Erfüllung Vergangenes abgilt. Zukunftsorientierte Verpflichtungen sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Verpflichtungen, die aus künftigen Gewinnen zu tilgen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge