Die ungewisse Verbindlichkeit muss gegenüber einem Dritten bestehen (Außenverpflichtung).

Sie ergibt sich regelmäßig aus dem Zivilrecht, z. B. bei Abwicklung eines Handelsvertreterverhältnisses, Schutzrechtsverletzung usw. Unter Umständen kann als Verpflichtungsgrund sogar eine faktische Verpflichtung genügen, der sich ein Kaufmann aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann.

Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind z. B. auszuweisen für die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses, für die Buchung laufender Geschäftsvorfälle und für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen.[1]

 
Wichtig

Konkretisierung

Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung rechtfertigt nur dann eine Rückstellung, wenn sie ausreichend konkretisiert ist. Hierzu ist ein Verwaltungshandeln der zuständigen Behörde erforderlich. Ein bloßer Gesetzesbefehl genügt, wenn ein inhaltlich bestimmtes Handeln innerhalb einer bestimmten Zeit vorgeschrieben ist und das Handlungsgebot sanktionsbewehrt ist.

Verpflichtungen, die nur einen unwesentlichen Aufwand verursachen, z. B. aus einer gewöhnlichen Abrechnungsverpflichtung, bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Aufwandsrückstellungen, die handelsrechtlich unabhängig von einer Außenverpflichtung gebildet werden dürfen, begründen allenfalls eine Verbindlichkeit "gegen sich selbst", z. B. für einen ausstehenden Vorfall (Großreparatur u. Ä.) vorzusorgen. Sie sind steuerrechtlich nicht zulässig.

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