Ist eine passivierungspflichtige Rückstellung nicht bilanziert, ist die Bilanz fehlerhaft und muss grundsätzlich berichtigt werden. Kann die Bilanz, in der die Rückstellung erstmals hätte gebildet werden müssen, wegen Bestandskraft der Steuerfestsetzung nicht mehr berichtigt werden, ist die Bildung im ersten noch offenen Jahr gewinnmindernd nachzuholen.

 
Achtung

Zeitlich unterlassene Bildung

Wurde die Einstellung einer Rückstellung zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile bewusst unterlassen und kann die Veranlagung des Fehlerjahrs nicht mehr geändert werden, ist die Rückstellung im ersten noch offenen Jahr unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs erfolgsneutral über Kapital einzubuchen.

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