Bilanzsteuerlich erwirbt ein Getränkehändler kein Eigentum an den Behältnissen (Flaschen, Kisten und Dosen), wenn er diese von einem Getränkeabfüller mit der Verpflichtung erhält, sie zurückzugeben. Das (wirtschaftliche) Eigentum verbleibt beim Abfüller.[1] Aus diesen Gründen kann das Pfandleergut auch nicht als Teil des Warenvorrats behandelt werden. Dem Getränkehändler steht für die an den Abfüller verauslagten Pfandgelder eine Forderung auf Rückerstattung zu. Diese ist zu aktivieren.[2]

Die Forderung auf Rückerstattung verauslagter Pfandgelder entsteht bereits im Zeitpunkt des Warenbezugs. Die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs wird jedoch bis zur Rückgabe der Dosen, Flaschen und Kästen vom Kunden hinausgeschoben. Die Rückgabe der Dosen, Flaschen und Kästen stellt kein besonderes Ereignis dar, welches erst die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für das Entstehen der Forderung begründet.

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Getränkehändler bildet eine Rückstellung für die Rückgabeverpflichtung von Pfandgeldern

Herr Huber bezieht Getränke vom Getränkehersteller (Abfüller) und zahlt dafür 580 EUR Pfandgeld. Diese 580 EUR erhält er erstattet, wenn er das entsprechende Leergut an seinen Abfüller zurückgibt. Herr Huber wird somit nicht Eigentümer der mitgelieferten Behältnisse. Bei ihm entsteht lediglich eine Forderung, das Eigentum verbleibt beim Abfüller.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Forderungen 580 1200/1800 Bank 580
[1] BMF, Schreiben v. 11.7.1995, IV B 2 S 2133 –15/95.

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