Hans Groß ist Inhaber eines Installateurgeschäfts. In Folge von Installationsarbeiten bei Firma Wolfgang Müller wurde eine elektrische Leitung beschädigt, was einen eintägigen Stromausfall zur Folge hatte. Fa. Müller erlitt durch den verursachten Produktionsausfall einen Schaden von 150.000 EUR. Da Hans Groß die Zahlung des Schadensersatzes verweigerte, hat Fa. Müller Hans Groß noch vor dem Bilanzstichtag auf Zahlung von 150.000 EUR verklagt.

Am Bilanzstichtag entscheidet Unternehmer Groß eine Rückstellung zu bilden, da die Klage bereits vor dem Bilanzstichtag eingereicht wurde und – nach Rücksprache mit seinem Anwalt – auch nicht offensichtlich unzulässig oder willkürlich ist. Nach Auskunft des Anwalts kann ein Unterliegen im Prozess nicht ausgeschlossen werden. Eine Rechtsschutzversicherung hat Hans Groß nicht abgeschlossen, sodass er für den Schaden aufkommen muss.

In die Berechnung der Rückstellungshöhe bezieht Unternehmer Groß die zu erwartenden Aufwände zur Vorbereitung und Führung des Prozesses, den Schadenersatz und interne Personalaufwände für die Bearbeitung des Sachverhalts ein. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 180.000 EUR. Da Herr Groß mit einer gerichtlichen Entscheidung im Folgejahr rechnet, nimmt er keine Abzinsung der Rückstellung vor.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4900/6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen 180.000 0970/3070 Sonstige Rückstellungen 180.000

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