Es kommt vor, dass ein Zuschuss erst gewährt wird, nachdem das Anlagegut angeschafft oder hergestellt worden ist. Auch in diesem Fall ist es möglich, den Zuschuss erfolgsneutral zu behandeln. Der Zuschuss wird dann nachträglich von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit einem Darlehen angeschafft oder hergestellt worden ist und der Zuschuss mit dem Darlehen verrechnet oder zur Tilgung des Darlehens verwendet wird.

 
Praxis-Beispiel

Zuschuss wird nachträglich gewährt

Eine GmbH schafft im Januar 01 eine umweltfreundliche Maschine mit einer Nutzungsdauer von 8 Jahren an. Die Anschaffungskosten haben 100.000 EUR betragen. Der Zuschuss zur Unterstützung dieser Anschaffung i. H. v. 10.000 EUR wird erst im Jahr 02 bewilligt und ausgezahlt. Am 31.12.01 (Bilanzstichtag) war noch nicht absehbar, ob der Zuschuss tatsächlich gewährt wird.

Im Jahr 01 wird die Anschaffung zunächst übereinstimmend in Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen. Wird der Zuschuss nur handelsrechtlich als Betriebseinnahme erfasst, kommt es erst im Jahr 02 zu Abweichungen. Die Auswirkungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 
  Handelsbilanz Steuerbilanz Differenz Lat. Steuern
Anschaffung 01 100.000 EUR 100.000 EUR 0 EUR 0 EUR
AfA 01 12.500 EUR 12.500 EUR 0 EUR 0 EUR
Stand 31.12.01 87.500 EUR 87.500 EUR    
Abzug Zuschuss -----------*) 10.000 EUR    
Zwischensumme 87.500 EUR 77.500 EUR 10.000 EUR 3.000 EUR
AfA 02 12.500 EUR 11.071 EUR - 1.429 EUR - 429 EUR
AfA 03 12.500 EUR 11.071 EUR - 1.429 EUR - 429 EUR
AfA 04 12.500 EUR 11.071 EUR - 1.429 EUR - 429 EUR
AfA 05 12.500 EUR 11.071 EUR - 1.429 EUR - 429 EUR
AfA 06 12.500 EUR 11.071 EUR - 1.429 EUR - 429 EUR
AfA 07 12.500 EUR 11.071 EUR - 1.429 EUR - 429 EUR
AfA 08 12.500 EUR 11.071 EUR - 1.429 EUR - 426 EUR
Stand 31.12.08 0 0 0 0

*) In der Handelsbilanz darf der Zuschuss auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angerechnet werden. Wird von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, wird die Abschreibung unverändert fortgesetzt und der Zuschuss in voller Höhe als Betriebseinnahme erfasst. In der Steuerbilanz kann der Zuschuss unabhängig davon gewinnneutral behandelt werden, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden. Die Abschreibung wird nicht rückwirkend korrigiert. Vielmehr muss die Abschreibung für die verbleibende Nutzungsdauer von 7 Jahren neu berechnet werden.

Hinweis für Einnahmen-Überschussrechner: Die Anlage EÜR ist als elektronischer Datensatz an das Finanzamt zu übermitteln. Das hat aber mit E-Bilanz bzw. mit Taxonomie nichts zu tun. Bei der Anlage EÜR werden die Daten nach den Kennziffern des Vordrucks (Anlage EÜR) eingetragen und elektronisch übermittelt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Zuschüsse, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übertragen werden sollen, bereits im Jahr der Bewilligung zu erfassen sind, auch wenn diese erst in einem späteren Jahr ausgezahlt werden.[1]

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