Die Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG soll der Wirtschaft die ökonomisch sinnvolle Anpassung an strukturelle Veränderungen erleichtern. Die Vorschrift ermöglicht, stille Reserven aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts steuerneutral in eine Rücklage einzustellen und diese später mit den Kosten der Neuinvestition zu verrechnen. Wird am Schluss des Wirtschaftsjahrs der Veräußerung i. H. d. Veräußerungsgewinns eine steuerfreie Rücklage gebildet, neutralisiert die gebildete Rücklage den Veräußerungsgewinn. Nach Ablauf der vorgesehenen Reinvestitionsfrist ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.

Die Frist beträgt im Allgemeinen 4 Jahre, bei neu hergestellten Gebäuden 6 Jahre, sofern mit der Herstellung vor dem Schluss des 4. Wirtschaftsjahrs, das auf die Rücklagenbildung folgt, begonnen wird. Im Fall der Veräußerung im Rahmen städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen verlängert sich die Frist jeweils um weitere 3 Jahre. Ein sicheres Indiz für einen Herstellungsbeginn ist die Stellung des Bauantrags, es sei denn, das hergestellte Gebäude stimmt nicht mit dem genehmigten Gebäude überein.[1]

 
Hinweis

Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen wegen der Corona-Krise

Angesichts der vielfältigen Probleme durch Corona verlängern sich alle Reinvestitionsfristen für Rücklagen nach § 6b EStG, die in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahr vorhanden sind und in diesem Zeitraum aufzulösen wären, dahingehend, dass die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres endet[2].

Die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann nachträglich aufgestockt werden oder erstmals rückwirkend gebildet werden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht oder dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.[3]Nach § 6c EStG ist eine entsprechende Anwendung der Rechtsnorm bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge