Im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung mit dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen. Die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) mindert sich entsprechend.

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein Ersatzwirtschaftsgut bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist weder angeschafft, noch hergestellt oder bestellt worden ist.

Die aktuelle Rechtsprechung wendet die in § 6b EStG genannten Fristen analog an (4 Jahre für unbewegliche Wirtschaftsgüter und bei neu hergestellten Gebäuden 6 Jahre) und schließt weitere Fristverlängerungen aus. Die Finanzverwaltung wendet für Gebäude die Vier- und Sechsjahresfrist des BFH an.[1]

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, zu denen noch keine neue BFH-Rechtsprechung vorliegt, hält die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest. Das Ersatzwirtschaftsgut muss grundsätzlich bis zum Ende des ersten Wirtschaftsjahres nach Ausscheiden des Altwirtschaftsgutes angeschafft, hergestellt oder beschafft worden sein. Diese Frist kann aber im Einzelfall bis zu vier Jahren verlängert werden.[2]

 
Wichtig

Fristverlängerung

In Einzelfällen kann nach Auffassung der Finanzverwaltung die Frist verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Ersatzbeschaffung ernsthaft geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte, z. B. Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Ersatzgeländes.[3]

Die Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung ohne Investition löst keinen Gewinnzuschlag aus. Eine noch nicht vollständig verbrauchte Rücklage für Ersatzbeschaffung darf trotz Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts fortgeführt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er weitere Ersatzwirtschaftsgüter erwerben will.[4]

Wird die Absicht der Ersatzbeschaffung endgültig aufgegeben, ist die Rücklage auch vorzeitig aufzulösen.

 
Hinweis

Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei den Rücklagen zur Ersatzbeschaffung

Die Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Abs. 4 EStR verlängern sich nach dem Schreiben des BMF v. 20.9.2022[5] jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

[1] R 6 Abs. 4 Satz 4 EStR.
[2] Vgl. Frotscher, Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 EStG Rz. 312; Kulosa, in Schmidt, EStG, 41. Auflage 2022, § 6 Rz. 113.
[3] R 6 Abs. 4 Satz 5 EStR
[4] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 41. Auflage 2022, § 6 Rz. 113.

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