Alle Rücklagearten außer der Kapitalrücklage entstehen im Rahmen der Innenfinanzierung.

Gewinnrücklagen resultieren aus nicht ausgeschütteten, versteuerten Gewinnen des Geschäftsjahres oder vorangegangener Geschäftsjahre. Sie untergliedern sich in

  • gesetzliche Rücklagen,
  • Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen,
  • Rücklage für Beteiligungserträge, die einer Ausschüttungssperre unterliegen,
  • satzungsmäßige Rücklagen und
  • andere Gewinnrücklagen.

Für die AG und KGaA ist eine gesetzliche Rücklage i.  H.  v. 5 % des um einen Verlustvortrag reduzierten Jahresüberschusses zu bilden, bis diese Rücklage zusammen mit der Kapitalrücklage 10 % des Grundkapitals erreicht. Die Unternehmergesellschaft als "Mini-GmbH" ist nach Maßgabe des § 5a Abs. 3 GmbHG zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage verpflichtet.

Für die GmbH existiert hingegen keine Rechtsnorm zur verbindlichen Einstellung von Gewinnrücklagen ebenso wie gesetzliche Gewinnverwendungsbeschränkungen.[1]

Eigene Anteile unterliegen einem Aktivierungsverbot. Sie sind auf der Passivseite der Bilanz in der Vorspalte zum Gläubigerschutz offen auszuweisen und von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen.[2] Eigene Anteile entsprechen wirtschaftlich einer Kapitalherabsetzung. Im Konkursfall repräsentieren eigene Anteile keinen Vermögensgegenstand. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile sind mit den frei verfügbaren Rücklagen, wie der Kapitalrücklage, der Gewinnrücklage oder satzungsmäßigen Rücklagen zu eigenen Anteilen, zu verrechnen.[3]

Der Ausweis einer Rücklage für eigene Anteile besteht somit nur noch eingeschränkt für Fälle einer sog. Rückbeteiligung, d. h. in Bezug auf Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen. Ihre Funktion besteht in einer Ausschüttungssperre zum Schutz der Gläubiger.[4]

Zusätzlich ist für Beteiligungserträge, für die eine Ausschüttungssperre besteht, eine Rücklage auszuweisen.[5]

Satzungsmäßige Gewinnrücklagen können aufgrund einer satzungsmäßigen Dotierungsverpflichtung zu bilden sein. Der Einstellungsbetrag ist gesetzlich auf max. 50 % des um einen Verlustvortrag und um Zuführungen zur gesetzlichen Rücklage geminderten Jahresüberschusses begrenzt.[6]

Der Posten andere Gewinnrücklagen beinhaltet als Auffangtatbestand alle Gewinnrücklagen, die nicht als gesetzliche Rücklagen, Rücklage für eigene Anteile oder satzungsmäßige Rücklage zu erfassen sind. Andere Gewinnrücklagen werden in erster Linie durch Vorstand und Aufsichtsrat gebildet.[7] Die Anteilseigner können beim Beschluss über die Gewinnverwendung weitere Beträge den freien Rücklagen zuführen oder als Gewinn vortragen.[8] Andere Gewinnrücklagen sind sog. "freie Rücklagen", die z. B. auch für Dividendenzahlungen verwendet werden dürfen.

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