Ziel: kontrollierter Umgang mit Risiken

§ 91 Abs. 2 AktG trägt dem Umstand Rechnung, dass unternehmerisches Handeln zwangsläufig mit dem Eingehen von Risiken verbunden ist, um die für ein erfolgreiches Unternehmenswachstum erforderlichen Chancen wahrnehmen zu können. Ziel ist nicht die Vermeidung jeglicher Risiken, sondern der bewusste und kontrollierte Umgang damit. Risiken müssen so gesteuert werden, dass die Existenz des Unternehmens dauerhaft gesichert ist.

Aber nicht nur aufgrund gesetzlicher Vorgaben müssen sich Unternehmen mit dem Risikomanagement vertraut machen. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind weniger aus rechtlichen, sondern viel mehr aus betriebswirtschaftlichen Gründen gezwungen, ein funktionsfähiges Risikomanagementsystem im Unternehmen zu implementieren. Die sich verändernden Anforderungen der Kreditinstitute an die Fremdkapitalnehmer – Stichworte Basel II bzw. III und Rating – zwingen KMU, sich mit ihrer Zukunftsfähigkeit und damit mit den Chancen und Risiken ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu beschäftigen. Dadurch bestehen gerade für diese Unternehmen neue Antriebskräfte, das Thema Risikomanagement intensiver zu verfolgen.

Risiko­management zur Krisenprophylaxe

Sicherlich ist ein funktionsfähiges Risikomanagementsystem kein Garant dafür, Unternehmenskrisen zu verhindern, jedoch kann es – ausgebaut als leistungsfähiges Frühwarnsystem – einen wesentlichen Beitrag dafür leisten, dass Entwicklungen, die in einer Unternehmenskrise enden könnten, frühzeitig – d. h. möglichst bereits in der Strategiekrise – erkannt und Gegensteuerungsmaßnahmen hierfür eingeleitet werden können.

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