Zusammenfassung

 
Überblick

Erbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Bauleistungen an einen Unternehmer, wird dieser hierfür Umsatzsteuerschuldner (statt des Leistenden), wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das Reverse-Charge-Verfahren greift nicht (mehr) bei (echten ausschließlichen) Bauträgern.

Wird die Bauleistung jedoch von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, greift das Reverse-Charge-Verfahren beim Leistungsempfänger bereits, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist (auch wenn er selbst keine Bauleistungen erbringt). Beim Reverse-Charge-Verfahren darf der Leistende in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen und muss auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Reverse-Charge-Verfahren für Bauleistungen ist in § 13b Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 4 sowie Abs. 5 UStG geregelt. Die Verwaltungsanweisungen hierzu sind in Abschn. 13b.2, 13b.3, 13b.1213b.18 UStAE sowie in Abschn. 27.1 Abs. 5 UStAE enthalten.

1 Arten des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen

Beim Empfang von Bauleistungen hat der Leistungsempfänger vorab zu prüfen, ob der Leistende im Inland oder im Ausland ansässig ist.

 
Ist der Leistende im Inland ­ansässig, greift das Reverse-Charge-Verfahren nur für bestimmte "Bauleistungen"[1], sofern der unternehmerische Leistungsempfänger die in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG genannten "Bauleistungen" nachhaltig erbringt.[2]
Ist der Leistende im Ausland ­ansässig, greift das Reverse-Charge-Verfahren für alle "Bauleistungen", sofern der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person ist (auch wenn diese selbst keine Bauleistungen erbringen).[3]
 
Praxis-Beispiel

Bauleistungen inländischer und ausländischer Unternehmer

Bauunternehmer B aus Berlin erstellt als Generalunternehmer für den Steuerberater S dessen Privathaus. B beauftragt u. a. den Architekten A aus Augsburg mit der Erstellung der Hauspläne sowie den Architekten Ö aus Salzburg/Österreich mit der Überwachung des Baus, Subunternehmer SU aus Stuttgart mit der Erstellung des Kellers und das Fliesengeschäft F aus Frankfurt mit dem Einbau der Fliesen. Die Fliesen hatte B beim Fliesengroßhandel FG in Frankfurt gekauft.

  • Die von B erbrachte Werklieferung dient zwar der Herstellung eines Bauwerks. Da jedoch der Leistungsempfänger – Steuerberater S – selbst nicht derartige "Bauleistungen" erbringt, erfolgt kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. B muss daher als Steuerschuldner die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. S hat hieraus keinen Vorsteuerabzug, da er die Leistung nichtunternehmerisch verwendet.
  • Für die von Architekt A erbrachte sonstige Planungsleistung schuldet A die Umsatzsteuer selbst. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erfasst Planungs- und Überwachungsarbeiten nicht. B erhält den Vorsteuerabzug, wenn ihm A eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG erteilt.
  • Zwar werden die von Architekt Ö erbrachten sonstigen Überwachungsleistungen nicht von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erfasst. Da Ö jedoch ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist, greift § 13b Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 UStG, sodass Leistungsempfänger B die Umsatzsteuer schuldet. B erhält aus der auf ihn überwälzten Umsatzsteuer jedoch den Vorsteuerabzug.
  • Für die vom Subunternehmer SU erbrachte Werklieferung schuldet Leistungsempfänger B die Umsatzsteuer.[4] B erhält hieraus jedoch den Vorsteuerabzug.
  • Für die vom Fliesenfachgeschäft F erbrachte sonstige Leistung schuldet Leistungsempfänger B die Umsatzsteuer.[5] B erhält hieraus jedoch den Vorsteuerabzug.
  • Für die Lieferung der Fliesen durch den Fliesengroßhändler FG ist FG selbst der Steuerschuldner, da hier keine Werklieferung vorliegt. B erhält den Vorsteuerabzug, wenn ihm FG eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG erteilt.

Soweit im Beispielsfall die Reverse-Charge-Regelung des § 13b UStG greift, gelten folgende gemeinsame Auswirkungen:

  • Der Leistende darf in seiner Rechnung Umsatzsteuer als Betrag nicht gesondert ausweisen. Weist er trotzdem Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er diese überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Hieraus erhält der Leistungsempfänger jedoch keinen Vorsteuerabzug, sodass die ihm vom Leistenden berechnete Umsatzsteuer zum Kostenfaktor wird. Zusätzlich entstehen aufgrund der späteren Rückforderung der Vorsteuer durch das Finanzamt sog. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zulasten des Leistungsempfängers.[6]

    Der Leistende kann ggf. die Rechnung später berichtigen, indem er Umsatzsteuer nicht mehr gesondert ausweist. Erst zu diesem Zeitpunkt schuldet er die Steuer nach § 14c UStG nicht mehr und bekommt sie ggf. vom Finanzamt zurückerstattet.[7] Die Rechnungsberichtigung ist nicht davon abhängig, dass der Leistungsempfänger den gezogenen Vorsteuerabzug wieder an das Finanzamt zurückgezahlt hat. Zahlt der Leistende trotz Rechnungsberichtigung die Umsatzsteuer nicht an den Leistungsempfänger zurück, muss der Leistungsempfänger die Rückforderung zivilrechtlich einfordern. Ist dies nicht von Erfolg gekrönt, weil z. B. der Leisten...

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