Nach dem Gesetzeswortlaut gehören zu den von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG betroffenen Bauleistungen "Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen."

Dagegen gehören Planungs- und Überwachungsleistungen nicht zu den Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.

Zu den Bauleistungen gehören auch die Werklieferungen oder der Einbau von Sachen, Ausstattungsgegenständen und Maschinenanlagen, sofern diese sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Dies ist der Fall, wenn die Ausstattungsgegenstände oder Maschinenanlagen auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern.[1] Der Begriff des "Bauwerks" ist weit auszulegen; er umfasst nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundenen oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhenden Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind, z. B. Platz- und Wegebefestigungen, Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Grundstücken, Straßen, Tunnel, Brücken, Kanäle, Brunnen, Umzäunungen, Böschungsbefestigung, Folien- oder Betonteiche (ohne Bepflanzung), Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen, sofern sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (z. B. Windkraft-, Klärwerksanlagen, Strommasten, Schiffshebewerke). Hierzu gehören auch Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen) oder mit dem Grund und Boden auf Dauer fest verbunden werden (Freiland-Photovoltaikanlagen).[2]

Der Grundstücksbegriff bzw. der Bauleistung ist umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich nicht (mehr) identisch. So kann z. B. ertragsteuerlich bei der Bauabzugssteuer nach §§ 48 bis 48d EStG eine sog. "Bauleistung" vorliegen und umsatzsteuerlich nicht. Dies bedeutet, dass trotz Einbehaltung von Bauabzugssteuer eine Rechnung mit Umsatzsteuer korrekt sein kann.[3]

 
Wichtig

Reparatur- und Wartungsarbeiten

Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken sind Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn

  • Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und
  • das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500 EUR beträgt

Die Bagatellgrenze ist lt. Verwaltung kein Wahlrecht; darunter fallende Reparatur- und Wartungsarbeiten sind zwingend nicht als Bauleistungen anzusehen.

Erfolgen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Die Leistung fällt nur dann – insgesamt – unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptleistung.

Die folgende Tabelle nimmt entsprechend den Verwaltungsanweisungen eine Einstufung vor[4]:

 
Leistungsbeschreibung Bauleistung Bemerkungen
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung ja    
Abtransport von Erdaushub als selbstständige Hauptleistung   nein vgl. aber "Erdaushub"
Analyse von Baustoffen   nein  
Anlagenbau (Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.)   nein es sei denn, die Veränderung ist erheblich
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) ja   vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE
Arbeitnehmerüberlassungen   nein dies gilt auch dann, wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt
Austausch von Stromzählern ja    
Aufzug (Einbau) ja    
Bauaustrocknung ja    
Baukran, Zurverfügungstellung und Aufbau­      
  • mit Bedienungspersonal, das den Weisungen des Mieters zu folgen hat
  nein  
  • Kranführer ist eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen
ja    
Bausatzhaus   nein es sei denn, die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten wird vom Lieferer des Bausatzes übernommen
Bauschuttzerkleinerung   nein  
Beleuchtungsinstallation      
  • aufhängen und anschließen
  nein  
  • Montage und Anschließen von Beleuchtungs­systemen, z. B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen
ja    
Berliner Verbau ja    
Betongleitschutzwände und Stahlgleitschutzwände ja   Ausnahme: Bei vorübergehendem Aufbau z. B. im Baustellenbereich
Betonlieferung   nein Verarbeitet der Lieferer den Beton fachgerecht, liegt eine Bauleistung vor
Betonmischer, Betonpumpe   nein es sei denn, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten wird vom Lieferer übernommen
Blitzschutzsysteme-Errichtung (u. a. Erdungsanlagen, Überspan...

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