Der unternehmerische Leistungsempfänger wird für ab dem 1.10.2014 ausgeführte (fertiggestellte) bezogene Bauleistungen nur dann Umsatzsteuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringt, unabhängig davon, ob er die bezogene Bauleistung für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet (dies entspricht der Verwaltungsauffassung vor dem BFH-Urteil vom 22.8.2013). Der Unternehmer erbringt nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistung erbringt.[1] Generalunternehmer (Bauen auf fremdem Grund und Boden) sind für bezogene Bauleistungen daher regelmäßig als Steuerschuldner nach § 13b UStG anzusehen.

Von der o. g. Nachhaltigkeit ist stets auszugehen, wenn das zuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung der Bauleistung gültige auf 3 Jahre befristete Bescheinigung (USt 1 TG)[2] darüber erteilt, dass er als Unternehmer entsprechende Leistungen ausführt.[3] Diese Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Dagegen hat die Bescheinigung nach § 48b EStG für den § 13b UStG keine Bedeutung.

Verwendet ein Leistungsempfänger die ihm vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung USt 1 TG gegenüber dem Leistenden nicht, wird er trotzdem Steuerschuldner nach § 13b UStG.[4]

Wurde einem nachhaltig Bauleistungen erbringenden Leistungsempfänger vom Finanzamt keine "USt 1 TG-Bescheinigung" ausgestellt, ist der Leistungsempfänger trotzdem Steuerschuldner nach § 13b UStG.[5]

 
Praxis-Tipp

Echte Bauträger sind keine Steuerschuldner nach § 13b UStG

Echte (= ausschließliche) Bauträger, die nachhaltig eigene Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben, sind nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG, da sie selbst nicht nachhaltig Bauleistungen erbringen (sondern nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen).

Verwendet der echte Bauträger jedoch gegenüber seinen Subunternehmern die gültige o. g. Bescheinigung des Finanzamts, gilt er für alle bezogenen Bauleistungen per Gesetz als Steuerschuldner nach § 13b UStG.

Bescheinigungsverfahren: Das zuständige Finanzamt hat dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich ergibt, dass er ein Unternehmer mit nachhaltig erbrachten Bauleistungen ist.[6]

  • Der Unternehmer erbringt zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistung erbringt. Insoweit eingerechnet werden auch Bauleistungen an Privatleute. Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt werden.
  • Führt der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen aus oder nimmt er seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, ist dem Unternehmer eine Bescheinigung auszustellen, wenn er "nach außen erkennbar" (z. B. durch die Beschaffung von Baumaschinen oder -material, dem Einstellen von Bau-Arbeitskräften oder Verwendung eines Geschäftskonzepts gegenüber einer Bank bei einer Kreditvergabe) mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mindestens 10 % des Weltumsatzes betragen werden (Prognose).[7] Ist das Vorbringen des Unternehmers hinsichtlich dieser Prognose schlüssig, soll das Finanzamt auf weitere aufwendige Ermittlungen verzichten und die Bescheinigung erteilen.
  • Die Bescheinigung ist auf längstens 3 Jahre zu befristen und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Bei neu gegründeten Unternehmen ist die Wirkung der Bescheinigung zunächst auf kürzere Zeiträume (z. B. 1 Jahr oder bis 31.12. des Folgejahres) beschränkbar, um eine zeitnahe Überprüfung der abgegebenen Tätigkeitsprognose zu ermöglichen.
  • Um eine erneute Zusammenballung im Bescheinigungsverfahren nach Ablauf der Gültigkeit in 3 Jahren zu verhindern, varieren die Finanzämter die Befristungen über einen Zeitraum von ca. 2,5–3 Jahren.

Anzahlungen bei Bauleistungen: Liegt die persönliche Voraussetzung des Leistungsempfängers als "nachhaltiger Bauleister" im Zeitpunkt einer vorab geleisteten Anzahlung (noch) nicht vor, wohl aber im Zeitpunkt der späteren Beendigung der Leistungserbringung, bleibt die schon erfolgte Besteuerung der Anzahlung beim leistenden Unternehmen bestehen (eine nachträgliche Änderung der Anzahlungsrechnung ist daher nicht erforderlich).[8]

Erbringt der unternehmerische Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen, ist er auch dann Steuerschuldner nach § 13b UStG, wenn er die an ihn erbrachte Bauleistung nicht selbst zur Ausführung einer Bauleistung verwendet bzw. für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat. Dies gilt jedoch nicht für Bauleistungen, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden.[9]

 
Praxis-Beispiel

Bauleistender bezieht Bauleistung für sein Bürogebäude, Miethaus bzw. Privatgebäude

Der nachhaltig Bauleistungen erbringende U...

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